Hat eine Gemeinde eine Veränderungssperre für ein Baugebiet erlassen, das sie mit einem Bebauungsplan überplanen will, dürfen in diesem Baugebiet weder bauliche Anlagen errichtet oder beseitigt werden noch Veränderungen vorgenommen werden, die den Wert steigern oder die geplante Bauausführung erheblich erschweren. Davon ausgenommen sind Veränderungen, die rechtlich zulässig vorher begonnen wurden, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
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