Die gesetzlich gewollte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit soll gewährleisten, dass interessierte Personen dazu ermuntert werden, sich über das Internet oder eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu informieren und ggf. mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen.
Die Anstoßfunktion umfasst unterschiedliche Inhalte der Bekanntmachung. Beispielsweise ist eine hinreichend konkrete Angabe oder Umschreibung des Plangebiets erforderlich, um eine Betroffenheit feststellen zu können. Gleichermaßen gilt die Anstoßfunktion auch für die Arten der umweltbezogenen Informationen, die durch eine Zusammenfassung nach Themenblöcken eine rasche Orientierung für potenzielle, unterschiedlichste Betroffenheiten eröffnet.
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