Grundlegende Informationen
Was ist ein Bebauungsplan?
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan wird als Satzung von der Gemeindevertretung beschlossen. Er ist deshalb allgemeinverbindlich. Das heißt, er gilt auch unmittelbar für alle Bürgerinnen und Bürger, die in dem Geltungsbereich ein Bauvorhaben planen. Der Bebauungsplan regelt die konkrete Nutzung einzelner Grundstücke innerhalb eines bestimmten Gebiets. Er legt beispielsweise fest, wo gebaut werden darf, welche Art von Gebäuden erlaubt sind, die Bauweise, die bauliche Ausnutzung der Grundstücke und viele andere Details. Der Bebauungsplan sorgt für eine geordnete und einheitliche städtebauliche Entwicklung.
Bebauungspläne sind inhaltlich aus dem übergeordneten Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).
Was ist ein Flächennutzungsplan?
Flächennutzungsplan
Dieser vorbereitende Bauleitplan legt die grundsätzliche Nutzung der Flächen in einer Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet fest. Er zeigt eine grobe Struktur, wo beispielsweise Wohnbauflächen, Gewerbeflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen vorhanden oder (langfristig) geplant sind. Der Flächennutzungsplan wird von der Gemeindevertretung verbindlich beschlossen. Der Flächennutzungsplan ist nur behördenintern verbindlich und gibt eine grobe Übersicht über die geplante zukünftige Entwicklung einer Gemeinde.
Wer ist für die Aufstellung von Bauleitplänen verantwortlich?
Gemeinden müssen Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufstellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Das Gleiche gilt für die Sicherung der Bauleitplanung durch die Gemeinden (beispielsweise Erlass einer Veränderungssperre, Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen oder auf vorläufige Untersagung von Bauvorhaben).
Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen
Rechtsgrundlagen: §§ 1 und 2 Baugesetzbuch
Welche Grundsätze sind in der Bauleitplanung zu beachten?
Die Grundsätze der Bauleitplanung sind als generelle Planungsziele zusammengefasst. Dabei sollen auch globale Themen wie beispielsweise die Gemeinwohlorientierung, Innenentwicklungsvorrang, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit berücksichtigt werden.
Die wesentlichen Planungsleitlinien für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung führt das Baugesetzbuch beispielhaft auf.
Entsprechende Planungsdirektiven können sich auch aus fachrechtlichen Anforderungen ergeben. Das Fachrecht muss in der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Dazu zählt zum Beispiel der Trennungsgrundsatz aus § 50 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz. Nach dem Trennungsgrundsatz sollen unterschiedliche Nutzungen einander so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen und Auswirkungen von schweren Unfällen für schutzbedürftige Nutzungen (beispielsweise Wohngebiete) vermieden werden. Arbeitet ein Unternehmen beispielsweise mit gefährlichen Stoffen, so sollten Wohngebiete einen ausreichenden Abstand halten.
Rechtsgrundlagen: § 1 Absätze 5 und 6 Baugesetzbuch
Was ist unter der Abwägung von Belangen zu verstehen?
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne müssen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden.
Die Abwägung von Belangen in der Bauleitplanung ist ein wichtiger Schritt im Planungsprozess. Dabei geht es darum, die verschiedenen Interessen und Anliegen, die im Zusammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben oder einer Planänderung stehen, sorgfältig zu ermitteln und zu prüfen sowie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Das bedeutet, dass alle relevanten Belange – zum Beispiel Umweltaspekte, wirtschaftliche Interessen, soziale Belange, Eigentumsrechte oder auch die Belange der Öffentlichkeit – berücksichtigt werden. Ziel ist es, eine Entscheidung zu treffen, die die verschiedenen Interessen möglichst gerecht ausbalanciert und eine ausreichende Berücksichtigung betroffener Interessen und Belange erzielt.
Die Abwägung ist notwendig, um Konflikte zu erkennen und zu lösen, bevor der Plan endgültig beschlossen wird. Sie sorgt dafür, dass der Plan rechtssicher ist und möglichst geringe negative Folgen für einzelne Betroffene hat.
Der Abwägungsprozess gliedert sich im Wesentlichen in drei Phasen:
- das Abwägungsmaterial ermitteln und zusammenstellen;
- das Abwägungsmaterial gewichten, das heißt. die Einzelbelange isoliert bewerten;
- entscheiden, welche Belange im gegenüberstellenden Vergleich mit anderen Belangen den Vorrang erhalten beziehungsweise zurücktreten müssen. Es handelt sich dabei um die Abwägung im engeren Sinne, also das Abwägungsergebnis.
Rechtsgrundlagen: § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 3 Baugesetzbuch
Wie läuft ein Bauleitplanverfahren ab?
Nachdem die Gemeinde ein Planerfordernis erkannt hat, stellt sie den Bauleitplan unter Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange auf. Das Aufstellungsverfahren wird im Wesentlichen durch das Baugesetzbuch geregelt. Ist das Verfahren abgeschlossen, wird der Plan nach entsprechender Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft gesetzt.
Nähere Einzelheiten zum Ablauf und den einzelnen Verfahrensschritten siehe unten auf dieser Seite.
Wie lange dauert die Erstellung eines Bauleitplans?
Ein Aufstellungsverfahren kann wegen der teilweise sehr komplexen Planungen unterschiedlich lang dauern. Beispielsweise könnte ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren innerhalb von wenigen Monaten aufgestellt werden. Hingegen kann eine komplexe Planung im Regelverfahren mehrere Jahre dauern.
Die Planungsdauer hängt häufig von vielen äußeren Einflussfaktoren ab, wie zum Beispiel der Erstellung von Fachgutachten, aber auch, weil Belange aus der Öffentlichkeit und von Behörden und Trägern öffentlicher Belange berücksichtigt werden müssen.
Kann man einen bestehenden Bauleitplan ändern?
Ja, Bauleitpläne können im Rahmen eines Änderungsverfahrens angepasst oder aufgehoben werden, wenn sich die städtebaulichen Bedingungen ändern. Für solch ein Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bauleitplanes.
Rechtsgrundlagen: § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch
Wie kann ich mich an einen Bauleitplan beteiligen?
Bürgerinnen und Bürger, Anwohnerinnen und Anwohner und andere Betroffene können während der Öffentlichkeitsbeteiligungen ihre Hinweise und Anregungen schriftlich oder mündlich gegenüber der Gemeinde vorbringen. Die Gemeinde muss sich mit den Hinweisen und Anregungen inhaltlich auseinandersetzen. Nach Abschluss des Verfahrens teilt die Gemeinde den Einwendenden das Ergebnis der Abwägung mit.
Sind Betroffene mit der Abwägung ihrer Hinweise oder dem Planungsergebnis nicht einverstanden, können sie den Plan im Rahmen der Normenkontrolle gerichtlich prüfen lassen.
Wie beeinflusst die Bauleitplanung die Grundstückswerte?
Die Festlegung der Nutzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan kann den Wert eines Grundstücks teils erheblich beeinflussen, da er die möglichen Bau- und Nutzungsmöglichkeiten bestimmt. Wenn die Gemeinde in zulässige Nutzungen durch verbindliche Bauleitplanung eingreift, regelt das Baugesetzbuch einen eventuellen Entschädigungsanspruch.
Rechtsgrundlagen: § 39ff. Baugesetzbuch