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Thema : Bauen

Informationen für die Öffentlichkeit zur Bauleitplanung

Die Bauleitplanung ist ein Verfahren, bei dem festgelegt wird, wie Flächen beziehungsweise Grundstücke in einer Gemeinde genutzt werden sollen, um eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Die Bauleitplanung ist ein wichtiger Bestandteil der Stadt- und Raumplanung. Bauleitpläne sind der vorbereitende Flächennutzungsplan und der verbindliche Bebauungsplan. Ein wichtiger Teil der Bauleitplanung ist die Beteiligung der Öffentlichkeit.

Kurz erklärt

Informationen für die Öffentlichkeit

Grundlegende Informationen

Was ist ein Bebauungsplan?

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan wird als Satzung von der Gemeindevertretung beschlossen. Er ist deshalb allgemeinverbindlich. Das heißt, er gilt auch unmittelbar für alle Bürgerinnen und Bürger, die in dem Geltungsbereich ein Bauvorhaben planen. Der Bebauungsplan regelt die konkrete Nutzung einzelner Grundstücke innerhalb eines bestimmten Gebiets. Er legt beispielsweise fest, wo gebaut werden darf, welche Art von Gebäuden erlaubt sind, die Bauweise, die bauliche Ausnutzung der Grundstücke und viele andere Details. Der Bebauungsplan sorgt für eine geordnete und einheitliche städtebauliche Entwicklung. 

Bebauungspläne sind inhaltlich aus dem übergeordneten Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).

Was ist ein Flächennutzungsplan?

Flächennutzungsplan

Dieser vorbereitende Bauleitplan legt die grundsätzliche Nutzung der Flächen in einer Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet fest. Er zeigt eine grobe Struktur, wo beispielsweise Wohnbauflächen, Gewerbeflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen vorhanden oder (langfristig) geplant sind. Der Flächennutzungsplan wird von der Gemeindevertretung verbindlich beschlossen. Der Flächennutzungsplan ist nur behördenintern verbindlich und gibt eine grobe Übersicht über die geplante zukünftige Entwicklung einer Gemeinde.

Wer ist für die Aufstellung von Bauleitplänen verantwortlich?

Gemeinden müssen Bauleitpläne  in eigener Verantwortung aufstellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Bauleitplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Das Gleiche gilt für die Sicherung der Bauleitplanung durch die Gemeinden (beispielsweise Erlass einer Veränderungssperre, Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen oder auf vorläufige Untersagung von Bauvorhaben).

Ausnahmegenehmigung bei einer Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung beantragen

Rechtsgrundlagen: §§ 1 und 2 Baugesetzbuch

Welche Grundsätze sind in der Bauleitplanung zu beachten?

Die Grundsätze der Bauleitplanung sind als generelle Planungsziele zusammengefasst. Dabei sollen auch globale Themen wie beispielsweise die Gemeinwohlorientierung, Innenentwicklungsvorrang, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz, Wirtschaftlichkeit und Zukunftsfähigkeit berücksichtigt werden.
Die wesentlichen Planungsleitlinien für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung führt das Baugesetzbuch beispielhaft auf.

Entsprechende Planungsdirektiven können sich auch aus fachrechtlichen Anforderungen ergeben. Das Fachrecht muss in der Bauleitplanung  berücksichtigt werden. Dazu zählt zum Beispiel der Trennungsgrundsatz aus § 50 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz. Nach dem Trennungsgrundsatz sollen unterschiedliche Nutzungen einander so zugeordnet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen und Auswirkungen von schweren Unfällen für schutzbedürftige Nutzungen (beispielsweise Wohngebiete) vermieden werden. Arbeitet ein Unternehmen beispielsweise mit gefährlichen Stoffen, so sollten Wohngebiete einen ausreichenden Abstand halten.

Rechtsgrundlagen: § 1 Absätze 5 und 6 Baugesetzbuch

Was ist unter der Abwägung von Belangen zu verstehen?

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne müssen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden.

Die Abwägung von Belangen in der Bauleitplanung ist ein wichtiger Schritt im Planungsprozess. Dabei geht es darum, die verschiedenen Interessen und Anliegen, die im Zusammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben oder einer Planänderung stehen, sorgfältig zu ermitteln und zu prüfen sowie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Das bedeutet, dass alle relevanten Belange – zum Beispiel Umweltaspekte, wirtschaftliche Interessen, soziale Belange, Eigentumsrechte oder auch die Belange der Öffentlichkeit – berücksichtigt werden. Ziel ist es, eine Entscheidung zu treffen, die die verschiedenen Interessen möglichst gerecht ausbalanciert und eine ausreichende Berücksichtigung betroffener Interessen und Belange erzielt.

Die Abwägung ist notwendig, um Konflikte zu erkennen und zu lösen, bevor der Plan endgültig beschlossen wird. Sie sorgt dafür, dass der Plan rechtssicher ist und möglichst geringe negative Folgen für einzelne Betroffene hat.

Der Abwägungsprozess gliedert sich im Wesentlichen in drei Phasen:

  1. das Abwägungsmaterial ermitteln und  zusammenstellen;
  2. das Abwägungsmaterial gewichten, das heißt. die Einzelbelange isoliert bewerten;
  3. entscheiden, welche Belange im gegenüberstellenden Vergleich mit anderen Belangen den Vorrang erhalten beziehungsweise zurücktreten müssen. Es handelt sich dabei um die Abwägung im engeren Sinne, also das Abwägungsergebnis.

Rechtsgrundlagen: § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 3 Baugesetzbuch

Wie läuft ein Bauleitplanverfahren ab?

Nachdem die Gemeinde ein Planerfordernis erkannt hat, stellt sie den Bauleitplan unter Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und Träger öffentlicher Belange auf. Das Aufstellungsverfahren wird im Wesentlichen durch das Baugesetzbuch geregelt. Ist das Verfahren abgeschlossen, wird der Plan nach entsprechender Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft gesetzt.

Nähere Einzelheiten zum Ablauf und den einzelnen Verfahrensschritten siehe unten auf dieser Seite.

Wie lange dauert die Erstellung eines Bauleitplans?

Ein Aufstellungsverfahren kann wegen der teilweise sehr komplexen Planungen unterschiedlich lang dauern.  Beispielsweise könnte ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren innerhalb von wenigen Monaten aufgestellt werden. Hingegen kann eine komplexe Planung im Regelverfahren mehrere Jahre dauern.

Die Planungsdauer hängt häufig von vielen äußeren Einflussfaktoren ab, wie zum Beispiel der Erstellung von Fachgutachten, aber auch, weil Belange aus der Öffentlichkeit und von Behörden und Trägern öffentlicher Belange berücksichtigt werden müssen.

Kann man einen bestehenden Bauleitplan ändern?

Ja, Bauleitpläne können im Rahmen eines Änderungsverfahrens angepasst oder aufgehoben werden, wenn sich die städtebaulichen Bedingungen ändern. Für solch ein Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bauleitplanes.

Rechtsgrundlagen: § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch

Wie kann ich mich an einen Bauleitplan beteiligen?

Bürgerinnen und Bürger, Anwohnerinnen und Anwohner und andere Betroffene können während der Öffentlichkeitsbeteiligungen ihre Hinweise und Anregungen schriftlich oder mündlich gegenüber der Gemeinde vorbringen. Die Gemeinde muss sich mit den Hinweisen und Anregungen inhaltlich auseinandersetzen. Nach Abschluss des Verfahrens teilt die Gemeinde den Einwendenden das Ergebnis der Abwägung mit.
Sind Betroffene mit der Abwägung ihrer Hinweise oder dem Planungsergebnis nicht einverstanden, können sie den Plan im Rahmen der Normenkontrolle gerichtlich prüfen lassen.

Wie beeinflusst die Bauleitplanung die Grundstückswerte?

Die Festlegung der Nutzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan kann den Wert eines Grundstücks teils erheblich beeinflussen, da er die möglichen Bau- und Nutzungsmöglichkeiten bestimmt. Wenn die Gemeinde in zulässige Nutzungen durch verbindliche Bauleitplanung eingreift, regelt das Baugesetzbuch einen eventuellen Entschädigungsanspruch.

Rechtsgrundlagen: § 39ff. Baugesetzbuch

So läuft ein Bauleitplanverfahren ab

Phase 1

Phase 2

Phase 3

Phase 4 (optional)

Phase 5

Phase 6

Phase 7

Phase 8

Phase 1

Start des Verfahrens

Planerfordernis

Die Gemeinden müssen die Bauleitpläne aufstellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf.

Ein Bebauungsplan ist notwendig, wenn die Nutzung der Grundstücke geordnet und die öffentlichen und privaten Belange in einem geregelten Verfahren erfasst und koordiniert werden müssen. Auf diese Weise sollen Konflikte zwischen den verschiedenen Nutzungsansprüchen gelöst werden.

Das Planungserfordernis bezieht sich nicht nur auf die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch auf deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. 

Ein Anspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans besteht jedoch nicht und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Das gilt auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Gemeinde entscheidet in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie ein Verfahren einleitet und zu Ende führt.

Rechtsgrundlagen: § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1, § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch

Aufstellungsbeschluss

Mit dem Aufstellungsbeschluss dokumentiert die Gemeinde nach außen ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Der Aufstellungsbeschluss ist der formelle "Start" des Bauleitplanverfahrens. Wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, muss er immer ortsüblich bekannt gemacht werden.

Einen Aufstellungsbeschluss zu fassen, ist nach dem Baugesetzbuch nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist dieser, wenn Planungssicherungsinstrumente genutzt werden sollen. Hierzu gehören beispielsweise die Verändungssperre oder die Zurückstellung von Baugesuchen.

Rechtsgrundlagen: § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch

Phase 2

Vorentwurf und frühzeitige Beteiligung

Für den Vorentwurf beauftragt die Gemeinde häufig ein Planungsbüro. Manchmal erstellt auch die Gemeinde selbst den Vorentwurf. Im Vorentwurf wird die Planungsidee (zum Beispiel neues Wohngebiet) auf einer Karte eingezeichnet. Damit bekommt man eine erste Vorstellung, wo genau die neue Nutzung untergebracht werden soll, welche Flächen in Anspruch genommen werden und was genau geplant ist. Bei der Erstellung des Vorentwurfs klärt die Gemeinde bereits wichtige Rahmenbedingungen.

Planungsanzeige

So muss die Gemeinde bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne die Vorgaben der Landes- und Regionalplanung beachten. Daher zeigen die Gemeinden bei der Landesplanungsbehörde frühzeitig an, dass sie beabsichtigen, Bauleitpläne aufzustellen. Die Landesplanungsbehörde teilt den Gemeinden innerhalb von zwei Monaten mit, welche Erfordernisse der Raumordnung sie beachten müssen. Einzelheiten hierzu sind im Erlass vom 01.05.2020 - Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz geregelt. Dieser Schritt nennt sich "Planungsanzeige".

Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz

Rechtsgrundlagen: § 1 Absatz 4 Baugesetzbuch, § 11 Absatz 1 Landesplanungsgesetz

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Auch die Öffentlichkeit muss möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet werden. So können sich Bürgerinnen und Bürger frühzeitig ein Bild machen, was geplant ist und welche unterschiedlichen Lösungen in Betracht kommen. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit. 

Um die Öffentlichkeit frühzeitig zu beteiligen, können die Gemeinden zum Beispiel  öffentliche Informationsveranstaltung oder einen Workshop mit Interessierten durchführen. Auch kann sich die „frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung“ darauf beschränken, Planunterlagen im Internet oder vor Ort in der Verwaltung bereitzustellen. 
In jedem Fall kann die Öffentlichkeit  Stellungnahmen abgeben. Wann, wo und wie die frühzeitige Beteiligung erfolgt, ist aus der örtlichen Bekanntmachung ersichtlich. 

Von einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn keine Auswirkungen auf das Plangebiet und die Nachbargebiete erwartet werden. 

Rechtsgrundlagen: § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

Frühzeitige Behördenbeteiligung

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, müssen ebenfalls möglichst frühzeitig  unterrichtet werden. Die Behörden werden insbesondere gefragt, was und in welcher Tiefe im Rahmen der Umweltprüfung untersucht werden soll. 

Rechtsgrundlagen: § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch

Phase 3

Entwurf und formelle Beteiligung

Die eingebrachten Hinweise und  Anregungen stellen eine wichtige Diskussionsgrundlage für die Gemeindevertretung dar. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden wird der städtebauliche und landschaftsplanerische Vorentwurf gegebenenfalls angepasst und überarbeitet. Manchmal müssen Gutachten erstellt werden, deren Ergebnisse bei der Überarbeitung berücksichtigt werden müssen. Zum Beispiel muss die Gemeinde ermitteln, wie laut eine angrenzende Bundesstraße oder ein Betrieb ist oder ob es Geruchsbelästigungen gibt. Ist nach Ansicht der Gemeinde alles Wichtige eingearbeitet, steht der Entwurf des Bauleitplans. Mit diesem geht die Gemeinde nun in die formellen Beteiligungsschritte. 

Nachbargemeinden

Spätestens jetzt werden neben der Öffentlichkeit und den Behörden auch die Nachbargemeinden beteiligt. Als benachbarte Gemeinden müssen nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden einbezogen werden, sondern alle Gemeinden, auf die sich die jeweilige Planung oder Satzung auswirken kann. 

Rechtsgrundlagen: § 2 Absatz 2 Baugesetzbuch

Öffentlichkeitsbeteiligung

Die formelle Beteiligung der Öffentlichkeit wird in der Regel durch einen Beschluss der Gemeinde eingeleitet. Mit diesem Beschluss bringt sie zum Ausdruck, dass die Mehrheit der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses den Planentwurf mitträgt. Die Billigung der Planentwürfe und die Beteiligung der Bevölkerung über die Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine gemeindepolitisch bedeutsame Angelegenheit.

Die Unterlagen werden im Internet veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet müssen eine oder mehrere andere Zugangsmöglichkeiten, die leicht zu erreichen sind, zur Verfügung gestellt werden. Dazu zählen zum Beispiel öffentlich zugängliche Lesegeräte oder eine öffentliche Auslegung der Unterlagen. Zu veröffentlichen sind der Planentwurf mit Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen. Das sind zum Beispiel Verkehrs- oder Geruchsgutachten oder der Landschaftsplan.

Während der Veröffentlichungsfrist von mindestens 30 Tagen können die Bürgerinnen und Bürger Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben wurden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Mit der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung informiert die Gemeinde die Bürgerinnen und Bürger über die Planungsinhalte. Durch die Rückmeldungen der Öffentlichkeit erhält sie einen Überblick über die privaten Belange. 

Rechtsgrundlagen: § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch

Behördenbeteiligung

Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Stellungnahme muss innerhalb eines Monats abgegeben worden sein. Erforderlichenfalls weisen die Behörden auf ihre betroffenen Fachbelange hin. Die Behörden informieren die Gemeinde auch über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. 

Rechtsgrundlagen: § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch

Phase 4 (optional)

Was passiert bei Änderungen der Planunterlagen?

Erneute Beteiligung

Die in der formellen Beteiligung (Phase 3) eingebrachten Hinweise und Anregungen stellen eine wichtige Diskussionsgrundlage für die Gemeindevertretung dar. Anhand dieser prüft die Gemeinde, ob die Inhalte des Bauleitplans nochmals angepasst oder geändert werden müssen. 
Gegebenenfalls sind noch weitere Untersuchungen oder Gutachten erforderlich, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Wird der Planentwurf nach der Öffentlichkeitsbeteiligung (Phase 3) geändert oder ergänzt, muss eine erneute Beteiligung durchgeführt werden.
Die Gemeinde kann auf eine erneute Beteiligung nur verzichten, wenn die Änderung oder Ergänzung offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt.

Wird erneut beteiligt, so kann die Gemeinde die Beteiligung auf diejenigen beschränken, die von den Änderungen betroffen sind. Sie kann aber auch entscheiden, nochmals alle, also die gesamte „Öffentlichkeit“ und auch die Behörden, zu beteiligen.
Die Gemeinde darf den Zeitraum für die Beteiligung angemessen verkürzen. So erfolgen erneute Beteiligungen oft für einen Zeitraum von zwei Wochen. 

Weiterhin ist es zulässig, nur Hinweise und Anregungen zu den geänderten oder ergänzten Teilen zuzulassen. Zur schnelleren Orientierung sind die geänderten oder ergänzten Inhalte häufig entsprechend gekennzeichnet, zum Beispiel durch Textformatierung oder farbliche Hervorhebung.

Rechtsgrundlagen: § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch

Phase 5

Beschlussfassung der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung prüft alle eingegangenen Stellungnahmen von der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Damit einhergehend wird eine Abwägungsentscheidung getroffen, um Konflikte zu erkennen und zu lösen, bevor der Plan endgültig beschlossen wird. Im Anschluss an die Abwägung wird der Flächennutzungsplan abschließend beschlossen.

Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Die Satzung stellt allgemeinverbindliches Ortsrecht dar und bietet beispielsweise eine Anspruchsgrundlage, eine Baugenehmigung zu beantragen.

Phase 6

Genehmigungsverfahren

Einige Bauleitpläne müssen durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Die höhere Verwaltungsbehörde für die Genehmigung von sämtlichen Flächennutzungsplänen ist in Schleswig-Holstein das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. 

Die meisten Bebauungspläne bedürfen keiner Genehmigung. Sie können gleich nach Beschluss bekanntgemacht und in Kraft gesetzt werden. Gibt es in einer Gemeinde keinen Flächennutzungsplan oder soll ein Bebauungsplan vor einem Flächennutzungsplan bekanntgemacht werden, müssen die Bebauungspläne genehmigt werden. Die Genehmigung von Bebauungsplänen in Städten mit bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie in Gemeinden ohne Stadtrecht übernimmt die Landrätin oder der Landrat. Über die Genehmigung muss die Behörde innerhalb eines Monats zu entscheiden. Aus wichtigen Gründen kann die Frist verlängert werden.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Verfahrens- und Formfehler vorliegen oder der Plan einem Gesetz oder rechtlichen Anforderungen widerspricht. Wird eine Genehmigung versagt, so muss die Genehmigungsbehörde ihre Gründe für die Versagung darlegen.

Rechtsgrundlagen: §§ 6 und 10 Baugesetzbuch

Phase 7

Rechtskraft/ Inkrafttreten

Bekanntmachung

Die Gemeinde muss die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, den Beschluss des Bauleitplans ortsüblich bekannt machen.

In der Bekanntmachung weist die Gemeinde auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen hin. Insbesondere laufen ab Bekanntmachung Fristen, in denen man auf Fehler hinweisen kann (zum Beispiel eine Rüge) oder den Bebauungsplan einer Normenkontrolle unterziehen kann. Auch wenn man Entschädigungsansprüche geltend machen möchte, ist eine entsprechende Frist zu beachten.

Der Bebauungsplan tritt nach Bekanntmachung in Kraft. Das neue Baurecht ist geschaffen.

Rechtsgrundlagen: § 6 Absatz 5 und § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch

Phase 8

Wirksame Pläne

Einsichtnahme- und Auskunftsmöglichkeiten

Die Gemeinde hält den Bauleitplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zur Einsicht für alle Interessierten bereit. Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich über den Inhalt Auskunft geben lassen, ohne ein besonderes Interesse für eine Einsichtnahme nachzuweisen.

Häufig findet man die in Kraft getretene Bauleitplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auch im Internet, z.B. auf der Homepage der Stadt oder des Amtes.

Geltungsdauer

Bebauungspläne zählen zum sogenannten Dauerortsrecht. Bauleitpläne enthalten in der Regel kein Ablaufdatum und gelten unbegrenzt. 

Die Wirksamkeit wird regelmäßig durch Änderung des Plans für (Teil-)Bereiche aufgehoben und meist durch neue Pläne ersetzt. Auch eine ersatzlose Aufhebung von Bauleitplänen ist möglich. Ob ein Bauleitplan wirksam ist oder gegebenenfalls unwirksam geworden ist, können Sie bei der Gemeinde erfragen.

Glossar von A bis Z

Von A wie Abwägung bis Z wie Zuständigkeitsregelung: Im Glossar können Sie schnell über einen Begriff zu weiteren Informationen gelangen. Unser Stichwort-Verzeichnis zur Bauleitplanung ist aufwachsend. Wenn Ihnen ein Begriff fehlt, kommen Sie gern auf uns zu.

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

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