Die Aufgaben eines Landesjugendamtes sind im § 85 Abs. 2 SGB VIII geregelt und werden als sachliche Zuständigkeit bezeichnet. Für das Landesjugendamt sind zum Beispiel Beratungsfunktionen beschrieben:
- für die Erfüllung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe durch die örtlichen Träger. Das sind die Jugendämter.
- für die Hilfen nach den §§ 32 bis 35a SGB VIII durch die örtlichen Träger, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder die Vermittlung einer Pflegeperson und
- für die Planung und Betriebsführung bei Trägern von Einrichtungen.
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a SGB VIII), Leistungen an Deutsche im Ausland und die Erlaubnis von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein gehören auch zu den Aufgaben des Landesjugendamtes.
Das Landesjugendamt Schleswig-Holstein veröffentlicht anlassbezogen Empfehlungen und Fachinformationen, die sich beratend an die örtlichen Träger und an Beschäftigte in der Kinder- und Jugendhilfe richten. Sie können auch für Eltern und Fachkräfte anderer Einrichtungen, in denen mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird, von Interesse sein.
Die Empfehlungen und Fachinformationen sind hier gesammelt: Link
Die Vielfalt der Themen und Aufgaben des Landesjugendamtes zeigt sich hier: