Aufgaben
Der Landesjugendhilfeausschuss erörtert in seinen Sitzungen vor allem aktuelle Problemlage junger Menschen und ihrer Familien. Er schlägt Maßnahmen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe vor.
Der Landesjugendhilfeausschuss wirkt anregend und fördernd mit bei den Aufgaben der Jugendhilfe nach § 85 Absatz 2 SGB VIII, dem Jugendförderungsgesetz, dem Kinderschutzgesetz und dem Kindertagesstättengesetz. In diesem Rahmen fasst er Beschlüsse. Seine Beschlüsse richtet er an die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes.
Vorstand des Landesjugendhilfeausschusses
Vorstandsvorsitzender: Michael Saitner (Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein)
Stellvertreterin: Marion Marx (Städteverband Schleswig-Holstein)
Drittes Mitglied: Dr. Christian Schmidt-Rost (Landesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung Schleswig-Holstein e.V.)
Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
Die 16 stimmberechtigten Mitglieder - sowie deren Abwesenheitsvertretungen - und seine derzeit zwölf beratenden Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie sind an Weisungen der vorschlagsberechtigten oder entsendenden Stellen nicht gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit geleiteten Überzeugung aus (§ 53 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz).
Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
Thorsten Wilke - Sozialministerium, Abteilung VIII 3 - Kinder, Jugend, Familie / Landesjugendamt - nimmt als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Ausschusses teil.
Die neunte Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses hat am 1. Juli 2024 begonnen und dauert vier Jahre. Die Mitglieder werden für diesen Zeitraum berufen. Die Sitzungen finden in der Regel montags ab 14:00 Uhr im Großraum Kiel statt.
Sitzungstermine
9. Amtsperiode:
1. konstituierende Sitzung
| 16.09.2024 |
2. Sitzung | 25.11.2024 |
Rechtliche Grundlagen
Die Aufgaben des Landesjugendamtes nach § 70 Absatz 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)/Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Jugendförderungsgesetz (JuFöG) und dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG) sowie dem Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Kinderschutzgesetz) nehmen der Landesjugendhilfeausschuss und das Sozialministerium als Verwaltung des Landesjugendamtes wahr (zweigliedrige Verwaltung).
Der Landesjugendhilfeausschuss wird bei dem/der Sozialminister/in gebildet.
Geschäftsordnung des LJHA und seiner Unterausschüsse