Grundsätzlich ist der räumliche Anwendungsbereich des Kinder- und Jugendhilferechts auf das Bundesgebiet beschränkt. Unter den engen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 SGB VIII können Deutschen im Ausland jedoch Leistungen gewährt werden:
- Es muss sich um Deutsche im Sinne des Grundgesetzes handeln.
- Die Leistungsberechtigten und auch die Leistungsempfänger müssen sich tatsächlich im Ausland aufhalten.
- Während dieses Auslandsaufenthalts müssen Jugendhilfeleistungen notwendig werden.
- Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe nach dem SGB VIII müssen erfüllt sein.
- Die Leistungsberechtigten erhalten benötigte Hilfen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang vom Aufenthaltsland.
- Es handelt sich nicht um eine Hilfe, die bereits vor der Ausreise im Inland begonnen wurde.
Nach § 85 Absatz 2 Nr. 9 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen ins Ausland der überörtliche Träger, das Landesjugendamt sachlich zuständig. Nach § 88 SGB VIII ist bei jungen Menschen, die im Ausland geboren wurden, grundsätzlich der überörtliche Träger des Landes Berlin für die Aufgabe örtlich zuständig. Hat ein junger Mensch vor seiner Ausreise allerdings schon Leistungen der Jugendhilfe erhalten, wurde im Inland bereits eine örtliche Zuständigkeit begründet. Diese bleibt nach § 88 Abs. 2 SGB VIII dann auch weiterhin bestehen. Wurde eine Hilfe jedoch seit der Gewährung länger als drei Monate unterbrochen, wird der überörtliche Jugendhilfeträger für die Gewährung zuständig.