Neben Amtsvormundschaften können auch Vereine die Vormundschaften für minderjährige Kinder übernehmen. Das ist im BGB geregelt. Die Bestellung zum Vormund erfolgt dabei durch das zuständige Familiengericht. Die Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften kann einem rechtsfähigen Verein durch das Landesjugendamt erteilt werden, wenn gemäß § 54 SGB VIII folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Verein muss über eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter verfügen, die er beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern wird.
- Er muss sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern bemühen und sie in ihre Aufgaben einführen, sie fortbilden und beraten.
- Der Verein hat einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen
§ 21 BGB
§ 1774 BGB
§ 54 SGB VIII
Voraussetzungen zur Anerkennung als Vormundschaftsverein
- Der Antrag bedarf der Schriftform.
- Die Satzung muss den gemäß § 54 SGB VIII geforderten Vereinszweck erfüllen.
- Aktueller Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts (zum Zweck des Nachweises über die Eintragung und damit Rechtsfähigkeit des Vereins)
- Stellungnahme des zuständigen Amtsgerichts
- Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes
- Nachweis über Beachtung des § 72a SGB VIII (zur Erweiterten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §54 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII)
- Beschäftigtenübersicht
- Qualifikationsnachweise, Lebenslauf und Führungszeugnis der einzustellenden Mitarbeiter*innen
- Bestätigung über den Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden)
- Finanzierungsplan
- Erklärung über die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung der Mündelangelegenheiten und eine unabhängige Prüfung dieser Rechnungslegung