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Landesjugendamt
Schleswig-Holstein
: Thema: Ministerien & Behörden

Betriebserlaubnis für Einrichtungen nach § 45 SGB VIII Bereich Kindertageseinrichtungen

Letzte Aktualisierung: 06.07.2021

Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden, bedarf nach § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis durch das Landesjugendamt.

Die Betriebserlaubnis beantragt der Träger beim Landesjugendamt. Diese wird erteilt, wenn der Träger die hierfür erforderlichen räumlichen, fachlichen, konzeptionellen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen erfüllt.

Der Träger hat vor der Eröffnung einer Einrichtung oder vor der Änderung der Angebotsform die erforderliche Betriebserlaubnis einzuholen. Wer eine Einrichtung ohne die erforderliche Betriebserlaubnis betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 104 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII.

Hier finden Sie Informationen und Formulare zum Betriebserlaubnisverfahren gemäß § 45 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen.

 
Personal- und Stichtagsmeldungen geben Sie bitte im Onlineverfahren beim Heimaufsicht-Meldeservice der Landesregierung Schleswig-Holstein ab.

Zum Heimaufsicht-Meldeservice der Landesregierung Schleswig-Holstein

Bitte beachten Sie hierzu auch den § 47 SGB VIII.

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