Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen (§ 80 Abs. 4 SGB VIII)
Jugendamt und Landesjugendamt sind beide Träger der öffentlichen Jugendhilfe und mit der Aufgabe ihrer Förderung betraut. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe führen die Angelegenheiten der Jugendhilfe in eigener Verantwortung durch (§ 55 Abs. 3
Jugendförderungsgesetz Schleswig-Holstein).