Das Landesjugendamt als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gegenüber den örtlichen Jugendämtern erstattungspflichtig für die Kosten von Leistungen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Personen (Eltern, Kinder, Jugendliche) richtet. Das Jugendamt hat im Kostenerstattungsantrag darzulegen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt der betreffenden Person nicht festgestellt werden kann und insofern ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Erstattet werden Kosten, soweit die Leistungen und Aufgaben entsprechend den Vorgaben des SGB VIII erbracht wurden (§ 89f SGB VIII).