Europäische Hochwasserrichtlinie
„Verringerung und Bewältigung nachteiliger Hochwasserfolgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft.“
Das sind die zentralen Ziele der Hochwasserrichtlinie (Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken). Darin verpflichten sich die Mitgliedstaaten u. a., alle sechs Jahre aktuelle Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie im selben Rhythmus entsprechende Pläne für das Hochwasserrisikomanagement zu erstellen. Die komplette Fassung sowie weiterführende Informationen zur Hochwasserrichtlinie finden Sie hier.
Wer macht was im Hochwasserschutz?
Hochwasserschutz ist keine verpflichtende Aufgabe für die Allgemeinheit, sondern die grundsätzliche Verantwortung liegt bei jeder und jedem Einzelnen, unterstützt von den Kommunen.
Das Land entwickelt als Basis einer funktionalen Daseinsvorsorge Pläne zur Darstellung von Gefahren, Risiken und Hochwasserschutzmaßnahmen, berät Kommunen sowie Wasser- und Bodenverbände und stellt vorhandene Planungsdaten zur Verfügung. Die Zuständigkeiten im Rahmen des Hochwasserschutzes sind vorrangig im Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG) geregelt.
Bürgerinnen und Bürger
Nachdem Bund, Länder und Kommunen die gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen haben (Infrastruktur, Information, Notfallpläne), ist der weitere Schutz vor Hochwasserereignissen grundsätzlich Privatsache.
Bürgerinnen und Bürger sind also selbst dafür verantwortlich, entsprechende Vorkehrungen zu treffen – z. B. durch bauliche Maßnahmen an der eigenen Immobilie oder ausreichenden Versicherungsschutz. Wie Sie sich und Ihren Besitz wasserstark machen können, erfahren Sie hier.
Städte und Gemeinden
Die Städte und Gemeinden sind bereits im Rahmen ihrer örtlichen Bauleitplanung gehalten, die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge zu berücksichtigen.
Für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind in Schleswig-Holstein die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden zuständig, soweit nicht bereits die Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden besteht (Sonderordnungsbehörden). Kreise und kreisfreie Städte halten für besondere Gefahren Sonderabwehrpläne vor, also auch für den Fall von Hochwasserereignissen.
Land Schleswig-Holstein
Das Land sorgt für eine zeitgemäße Infrastruktur, erhebt und bewertet Daten und stellt den Bürgerinnen und Bürgern relevante Informationen zur Verfügung, z. B. in Form von Hochwasserkarten.
Weiterhin ist das Land, genauer gesagt, das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde für die förmliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten durch Verordnung zuständig, in denen bestimmte Handlungen und Maßnahmen verboten oder genehmigungspflichtig gestellt werden können.
Das Land ist zusammen mit den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig für den Katastrophenschutz, also für sämtliche vorbereitende Maßnahmen für den Katastrophenfall (z.B. Erstellung von Katastrophenschutzplänen) sowie für sämtliche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren bei Großschadenslagen.
Risiko- oder Gefahrenkarte?
Hochwassergefahrenkarten zeigen das Ausmaß der Überflutung und die Wassertiefe für die geografischen Gebiete, die mit niedriger (HQ200), mittlerer (HQ100) und hoher Wahrscheinlichkeit (HQ10) überflutet werden können.
In den Hochwasserrisikokarten werden darüber hinaus die negativen Auswirkungen der unterschiedlichen Hochwasserszenarien dargestellt, wie die Anzahl der potenziell betroffenen Menschen oder die Arten der wirtschaftlichen Tätigkeiten im betroffenen Gebiet.