Europäische Hochwasserrichtlinie
„Verringerung und Bewältigung nachteiliger Hochwasserfolgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft.“
Das sind die zentralen Ziele der Hochwasserrichtlinie. Darin verpflichten sich die Mitgliedstaaten u. a., alle sechs Jahre die Hochwasserrisikogebiete zu überprüfen, Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten zu aktualisieren sowie im selben Rhythmus entsprechende Pläne für das Hochwasserrisikomanagement fortzuschreibenn. Die komplette Fassung sowie weiterführende Informationen zur Hochwasserrichtlinie finden Sie hier.
Hochwasserschutz ist keine verpflichtende Aufgabe für die Allgemeinheit, sondern liegt grundsätzlich auch in der Verantwortung jeder und jedes Einzelnen. Die Zuständigkeiten im Rahmen des Hochwasserschutzes sind vorrangig im Landeswassergesetz Schleswig-Holstein (LWG) geregelt.
Bürgerinnen und Bürger
Nachdem Bund, Länder und Kommunen notwendige Maßnahmen zur Hochwasservorsorge getroffen haben (z.B. Infrastruktur, Information, Notfallpläne), ist der weitere Schutz vor Hochwasserereignissen grundsätzlich Privatsache. Bürgerinnen und Bürger sind selbst dafür verantwortlich, entsprechende Vorkehrungen zu treffen – z. B. durch bauliche Maßnahmen an der eigenen Immobilie und einen ausreichenden Versicherungsschutz. Detaillierte Informationen finden Sie hier auf den Seiten von wasserstark.sh.
Städte und Gemeinden
Die Städte und Gemeinden sind bereits im Rahmen ihrer örtlichen Bauleitplanung gehalten, die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge zu berücksichtigen. Für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind in Schleswig-Holstein die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden zuständig, soweit nicht bereits die Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden besteht (Sonderordnungsbehörden). Kreise und kreisfreie Städte halten für besondere Gefahren Sonderabwehrpläne vor, also auch für den Fall von Hochwasserereignissen.
Wasser- und Bodenverbände
Wasser- und Bodenverbände sind als wasserwirtschaftliche Selbstverwaltungskörperschaften für die Unterhaltung der Gewässer, wasserwirtschaftlichen Anlagen und Deiche zuständig. Zu den Aufgaben der Wasser- und Bodenverbände zählen u.a. auch:
- Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern sowie Anlagen zur Be- und Entwässerung,
- Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
- Verbesserung landwirtschaftlicher Flächen,
- Abwasserbeseitigung,
- Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden und Naturschutz,
- Trinkwasserversorgung
Sie repräsentieren die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet eines Gewässers. Weitere Informationen zu den Wasser- und
Bodenverbänden in Schleswig-Holstein finden Sie unter www.lwbv.de.
Kreise und Kreisfreie Städte
Die unteren Wasserbehörden sind die Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Bürgermeisterinnen oder die Bürgermeister der kreisfreien Städte. Die unteren Wasserbehörden sind u.a. für die wasserrechtlichen Verfahren für die Binnendeiche sowie die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in Überschwemmungsgebieten zuständig. Ihnen obliegt auch die Überwachung von Gewässern und die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen, z.B. zur Einleitung in ein Gewässer oder die Wasserentnahme sowie
für Maßnahmen des Gewässerausbaus.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständig für den Katastrophenschutz, also für sämtliche vorbereitende Maßnahmen für den Katastrophenfall (z.B. Erstellung von Katastrophenschutzplänen) sowie für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren bei Großschadenslagen.
Land Schleswig-Holstein
Das Land veröffentlicht Hochwasserrisikomanagementpläne, in denen für die bestimmten Hochwasserrisikogebiete angemessene Ziele und Maßnahmen zur Verringerung potenziell hochwasserbedingter nachteiliger Folgen (auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten) festgelegt werden. Es berät Kommunen sowie Wasser- und Bodenverbände und stellt vorhandene Planungsdaten zur Verfügung. Das Land erhebt und bewertet Daten und stellt den Kommunen sowie Bürgerinnen und
Bürgern relevante Informationen zur Verfügung, z. B. in Form von Hochwasserkarten.
Weiterhin ist das Land bzw. das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde für die förmliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten durch Verordnung zuständig, in denen bestimmte Handlungen und Maßnahmen verboten oder genehmigungspflichtig gestellt werden.