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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Grundsteuerreform von A bis Z

Grundsteuerreform von A bis Z

Garage

Gebäudeart (Anlage Grundstück, Zeile 21 und andere)

Gemarkung, Flur, Flurstück (Hauptvordruck Zeilen 9–11)

Grundbuchblatt

Grundsteuer A und B

Gemarkung, Flur, Flurstück (Hauptvordruck Zeilen 9–11)

Wo finde ich diese Angaben?

Bodenrichtwertportal (Zum Portal hier klicken), Kauf- oder Schenkungsvertrag oder Grundbuchauszug

Erläuterung

Ein Flurstück ist eine amtlich vermessene, festgelegte Fläche, die eindeutig abgegrenzt und bezeichnet ist. Ein Grundstück besteht aus mindestens einem Flurstück und wird durch die Flurstücknummer eindeutig bezeichnet. Flurstücke stellen im Liegenschaftskataster die kleinste Einheit dar. Mehrere Flurstücke bilden dann eine Flur und mehrere Flure eine Gemarkung. Der Name einer Gemarkung entspricht meistens dem Namen der auf ihr befindlichen Kommune. In großen Gemeinden tragen die Gemarkungen oft den Namen des jeweiligen Stadtteils oder Gemeindebezirks, dabei können diese aber auch abgekürzt werden. Beispiel für eine Lagebezeichnung:

Gemarkung Helgoland, Flur 6, Flurstück 2/48 (2 = Flurstückszähler, 48 = Flurstücksnenner).

Hinweis: Es kommt vor, dass es Gemarkungen ohne Fluren und Flurstückskennzeichen ohne Nenner gibt. Bitte lassen Sie in dem Fall das entsprechende Feld frei und nehmen Sie keine Eintragung vor.

Grundbuchblatt

Wo kann ich die Angabe finden?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterungen

Diese Angabe ist optional.

Gemischt genutztes Grundstück

Gemischt genutzte Grundstücke werden teilweise zu Wohnzwecken und teilweise zu anderen Zwecken genutzt, wie zum Beispiel eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken. Es sind keine Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke. Gemischt genutzte Grundstücke sind zum Beispiel Grundstücke mit kombinierten Wohn- und Geschäftshäusern.

Gebäudeart (Anlage Grundstück, Zeile 21 und andere)

Tragen Sie bitte einen der folgenden Werte ein, der für die Gebäudeart zutrifft. Wenn Sie eine Gebäudeart angeben möchten, die nicht in der Liste aufgeführt ist, tragen Sie bitte die Ziffer einer vergleichbaren Gebäudeart ein:

1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung)

2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser

3 Bürogebäude, Verwaltungsgebäude

4 Gemeindezentren, Vereinsheime, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude

5 Kindergärten (Kindertagesstätten), allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Hochschulen, Sonderschulen

6 Wohnheime, Internate, Alten- oder Pflegeheime

7 Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser

8 Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen

9.1 Sporthallen

9.2 Tennishallen

9.3 Freizeitbäder, Kur- und Heilbäder

10.1 Verbrauchermärkte

10.2 Kauf- und Warenhäuser

10.3 Autohäuser ohne Werkstatt

11.1 Betriebs- und Werkstätten ohne Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, Massivbauweise

11.2 mehrgeschossige Betriebs- und Werkstätten mit einem hohen Hallenanteil; industrielle Produktionsgebäude, überwiegend Skelettbauweise

12.1 Lagergebäude ohne Mischnutzung, Kaltlager

12.2 Lagergebäude mit bis zu 25 Prozent Mischnutzung

12.3 Lagergebäude mit mehr als 25 Prozent Mischnutzung

13 Museen, Theater, Sakralbauten

14 Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches

15 Stallbauten

16 Hochgaragen, Tiefgaragen und Nutzfahrzeuggaragen

17 Einzelgaragen, Mehrfachgaragen

18 Carports und Ähnliches

Geschäftsgrundstück

Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die

  • zu mehr als 80 Prozent der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und
  • nicht Teileigentum sind.

Garagen-/Tiefgaragenstellplätze (Anlage Grundstück Zeile 10)

Wo finde ich diese Angaben?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Erläuterung

Tragen Sie bitte die Gesamtzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Garagen- und Tiefgaragenstellplätze ein. Stellplätze im Freien und Carports brauchen Sie nicht einzutragen.

Bei Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei einer Eigentumswohnung) tragen Sie nur die Stellplätze ein, die zu diesem Eigentum gehören. Ein Stellplatz gehört auch dann noch zu diesem Eigentum, wenn für ihn ein eigenes Grundbuchblatt angelegt wurde. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich eine Garage auf dem Grundstück der Eigentumswohnungsanlage oder auf einem Grundstück in der näheren Umgebung befindet. Dies gilt auch für Stellplätze, an denen ein Sondereigentum eingeräumt wurde.

Hinweis: Angaben zur Garagen-/Tiefgaragenstellplätzen bei Wohngrundstücken sind nur in Zeile 10 auf der "Anlage Grundstück" zu machen. Das hat nichts mit "Angaben bei Nichwohngrundstücken" zu tun.

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