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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Grundsteuerreform von A bis Z

Grundsteuerreform von A bis Z

Eigentumsverhältnisse

Eigentumswohnung

Wohnungseigentum wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Eigentumswohnung" bezeichnet. Wohnungseigentum ist also das Sondereigentum an einer Wohnung und der dazugehörende Miteigentumsanteil an den gemeinschaftlichen Flächen wie Treppenhaus oder Zuwegung. Das Sondereigentum kann auch an Räumen in einem noch nicht errichteten Gebäude eingeräumt werden. In einem solchen Fall liegt ein unbebautes Grundstück vor.

Wohnungseigentum ist auch dann als Wohnungseigentum zu erklären, wenn es sich um ein Sondereigentum an Reihenhäuser und Doppelhaushälften handelt.

Grundstücksarten

Enthalten in der/den in Anlage Grundstück, Zeile 4 angegebenen Fläche(n) des (Teil-)Grundstücks (Hauptvordruck Zeile 11 und andere)

Entwicklungszustand

Erbbaurecht

Erklärung

Eigentumsverhältnisse

Geben Sie bitte an, wem das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört:

  • Alleineigentum (im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person)
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften
  • Erbengemeinschaft
  • Bruchteilsgemeinschaft (im Eigentum von mehreren Personen)
  • Grundstücksgemeinschaft (Grundstück gehört einer Personengesellschaft – OHG, KG, GbR)

Hinweis: Bei einem Erbbaurecht geben Sie bitte die Rechtsform des Erbbauberechtigten, bei einem Grundstück mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden die Rechtsform der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grund und Bodens an.

Wo finde ich die Angaben?

Grundbuchauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Teilungserklärung (bei Wohnungseigentum)

Einfamilienhaus

Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die

  • eine Wohnung enthalten und
  • kein Wohnungseigentum sind.

Auch Reihenhäuser mit einer Wohnung sind Einfamilienhäuser, wenn es sich nicht um Wohnungseigentum handelt. Gehören Doppelhaushälften unterschiedlichen Eigentümern, gelten sie ebenfalls jeweils für sich als Einfamilienhäuser.

Ein Grundstück ist auch dann ein Einfamilienhaus, wenn die Wohnfläche mindestens 50 Prozent der gesamten Fläche beträgt und neben der Wohnung weitere Räume nicht zu Wohnzwecken genutzt werden (z. B. als Versicherungsbüro), welche die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigen.

Enthalten in der/den in Anlage Grundstück, Zeile 4 angegebenen Fläche(n) des (Teil-)Grundstücks (Hauptvordruck Zeile 11 und andere)

Hier ist anzugeben, wo die Fläche des jeweiligen Flurstücks in der "Anlage Grundstück" unter "4 - Angaben zu Grund und Boden" eingetragen wurde.

 In der Regel ist hier im Feld „Enthalten in“ im Dropdown-Menü bitte die Auswahl „erste Fläche“ zu treffen.

Hinweis:
Die „zweite oder beide Flächen“ sind nur auszuwählen, wenn sich Ihr Grundstück über verschiedene Bodenrichtwertzonen erstreckt.

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