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Thema : Grundsteuerreform in Schleswig-Holstein

Grundsteuerreform von A bis Z

Grundsteuerreform von A bis Z

Wirtschaftliche Einheit

Wohnfläche

Wohnfläche (Anlage Grundstück Zeile 11-14)

Wo finde ich diese Angaben?

Kauf- oder Schenkungsvertrag, Mietvertrag, Bauunterlagen

Sie können die Wohnfläche in der Regel den Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag entnehmen. Bei einer Eigentumswohnung erfolgt die Abrechnung der Nebenkosten für gewöhnlich anhand der Wohnfläche. Die Hausverwaltung kennt daher Ihre Wohnfläche und gibt diese in der Betriebskostenabrechnung mit an. Falls Sie das Grundstück vermieten, finden Sie die Wohnfläche auch im Mietvertrag. 

Erläuterung

In der Erklärung sind die Wohnflächen getrennt nach drei Kategorien anzugeben. Es ist jeweils die Anzahl der Wohnungen und die gesamte Wohnfläche aller Wohnungen dieser Größe anzugeben:

  • Wohnungen mit einer Wohnfläche kleiner als 60 m²
  • Wohnungen mit einer Wohnfläche von 60 m² bis 100 m²
  • Wohnungen mit einer Wohnfläche von 100 m² und mehr.

Die Wohnfläche ist grundsätzlich nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt worden, kann auch diese Fläche in der Feststellungserklärung eingetragen werden. Liegen Ihnen keine Angaben vor, müssen Sie selbst ausmessen und einen Grundriss erstellen. Anhand des selbst erstellten Grundrisses berechnen Sie die Wohnfläche wie folgt:

Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst nach der Wohnflächenverordnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.

Zur Wohnfläche gehören:

  • Voll: die Grundfläche von Räumen, die Wohnbedürfnissen dienen, mit einer Höhe von mindestens 2 Metern, dazu gehören auch häusliche Arbeitszimmer.
  • Zur Hälfte: die Grundfläche von Räumen mit einer Höhe von mindestens 1 Meter, aber weniger als 2 Metern, sowie nicht beheizbare Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlichen nach allen Seiten geschlossene Räume.
  • Zu einem Viertel: Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören.
  • Nicht: die Grundfläche von Räumen mit einer Höhe von weniger als 1 Meter sowie Zubehörräume, wie Kellerräume und Dachböden, die nicht als Wohnraum dienen, Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen und Trockenräume, Bodenräume und Heizungsräume.

Wenn Sie die Wohnfläche nicht genau ermitteln können, schätzen Sie bitte.

Wohnungseigentum

Wohnungseigentum wird im allgemeinen Sprachgebrauch als "Eigentumswohnung" bezeichnet. Wohnungseigentum ist also das Sondereigentum an einer Wohnung und der dazugehörende Miteigentumsanteil an den gemeinschaftlichen Flächen wie Treppenhaus oder Zuwegung. Das Sondereigentum kann auch an Räumen in einem noch nicht errichteten Gebäude eingeräumt werden. In einem solchen Fall liegt ein unbebautes Grundstück vor.

Wohnungseigentum ist auch dann als Wohnungseigentum zu erklären, wenn es sich um ein Sondereigentum an Reihenhäuser und Doppelhaushälften handelt.

Wo finde ich die Größe meines Grundstücks?

Die genaue Größe Ihres Grundstückes können Sie beispielsweise dem Grundbuchauszug, einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster oder Ihrem Kaufvertrag entnehmen.

Warum bekomme ich eine Fehlermeldung bei "Gemarkung bzw. Flurstück" bei ELSTER?

Problem:

ELSTER zeigt mir im Hauptvordruck im Bereich "Gemarkung beziehungsweise Flurstück" folgenden Fehler an: "Es wurde auf dem Hauptvordruck im Bereich Gemarkung beziehungsweise Flurstück kein Flurstück angegeben, das in dem auf der Anlage Grundstück im Bereich Angaben zum Grund und Boden erklärten ersten (Teil)-Grundstück enthalten ist. Bitte korrigieren Sie Ihre Angaben." Was kann ich tun?

Lösung:

Meist beruht diese Fehlermeldung darauf, dass beim Ausfüllen des Hauptvordrucks in dem Feld "Enthalten in der/den in Anlage Grundstück usw." in Zeile 11 die Antwort "Keine Angabe" vorausgewählt ist. Diese Vorauswahl führt zur Fehlermeldung, sobald Sie Eintragungen in der Anlage Grundstück vornehmen. Bitte tragen Sie deshalb in Zeile 11 im Hauptvordruck ("Enthalten in der/den in Anlage Grundstück, Zeile 4 angegebenen Fläche(n) des (Teil-)Grundstücks") ein, in welcher Fläche, die in der Anlage Grundstück in Zeile 4 angegeben wurde, das jeweilige Flurstück enthalten ist. In der Regel ist es die "erste Fläche".

Wo finde ich meine Steuernummer?

Die Steuernummer ist eine zehnstellige Nummer, sie sieht zum Beispiel so aus: 12 / 345 / 67890.

Wo finde ich die Steuernummer?

Sie finden sie auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid und teilweise auch auf dem Grundsteuerbescheid Ihrer Stadt oder Gemeinde. Sie wird auch auf dem Informationsschreiben des Finanzamts zur Grundsteuerreform abgedruckt sein, das im Juni oder Juli 2022 an alle betroffenen Grundstückseigentümer:innen versandt wird.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernummer anders ist als Ihre Einkommensteuernummer und die Steuernummer der Kommune.

Wo finde ich Hilfen und Erläuterungen zu den einzelnen Angaben?

Alle Informationen und Erläuterungen finden Sie hier:

Wohngrundstücke

gemischte und Nicht-Wohngrundstücke

unbebaute Grundstücke

Warum bekomme ich eine Fehlermeldung bei "Flurstück" bei ELSTER?

Problem:

ELSTER zeigt mir den Fehler an, dass die Angaben zum Flurstück unvollständig sind. Was kann ich tun?

 

Lösung:

Prüfen Sie, ob Sie die Felder "Gemarkung", "Flurstück (Zähler)", "Fläche", "Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil (Zähler und Nenner)" ausgefüllt haben. Holen Sie dies gegebenenfalls nach.

Das Grundbuchblatt müssen Sie nicht angeben, wenn Ihnen dies nicht bekannt ist. Bitte übernehmen die Angaben zur Flur und zum Flurstück aus dem Grundsteuerportal oder Ihrem Grundbuchauszug. Nicht in jeder Gemarkung sind Flure vorhanden und nicht jedes Flurstück hat auch einen Nenner. Bitte lassen Sie in diesem Fall das entsprechende Feld frei.

 

Was ist mit Grundstücken in anderen Bundesländern?

Erklärungen für Grundstücke in anderen Bundesländern sind bei den dort zuständigen Finanzämtern abzugeben. Für Grundstücke in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gelten andere Bewertungsregelungen. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten der jeweiligen Länder.

Bundesweite Informationsseite zur Grundsteuerreform

Wie hoch ist die Grundsteuer?

Das Finanzamt setzt anhand der Angaben in Ihrer Steuererklärung den Grundsteuermessbetrag fest. Der Messbetrag wird Ihnen in einem Bescheid bekannt gegeben und der zuständigen Stadt oder Gemeinde mitgeteilt. 

Die Stadt oder Gemeinde, in der der Grundbesitz liegt, ermittelt auf der Basis dieses Messbetrags mit dem von der Stadt oder Gemeinde festgelegten Hebesatz die Grundsteuer. Den Grundsteuerbescheid über die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer erhalten Sie von der Stadt oder Gemeinde.

Was gilt bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden?

Für Gebäude auf fremdem Grund und Boden muss die Eigentümer:in des Grundstücks unter Mitwirkung der Eigentümer:in oder der wirtschaftlichen Eigentümer:in des Gebäudes eine Feststellungserklärung abgeben. Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist künftig für den Grund und Boden sowie für das Gebäude ein Gesamtwert zu ermitteln.

Was gilt beim Hausverkauf?

Auch wenn Sie nach dem 1. Januar 2022 Ihren Grundbesitz verkauft haben, sind Sie zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 verpflichtet, da sich der Grundbesitz zu diesem Stichtag in Ihrem Eigentum befand. Das zuständige Finanzamt wird den Grundsteuerwert in der Folge zum 1. Januar 2023 den neuen Eigentümern von Amts wegen zurechnen. Zu zahlen ist die neue Grundsteuer daher dann ab dem Jahr 2025 von den neuen Eigentümern.

Welches Finanzamt ist für mich zuständig?

Zuständig ist das Finanzamt, in dem das jeweilige Grundstück liegt.

Hier können Sie die Kontaktdaten Ihres zuständigen Finanzamts ermitteln. Geben Sie einfach die Gemeinde oder die Postleitzahl ein, in der Ihr Grundstück liegt:

Was ist der Bodenrichtwert?

Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert zur Bestimmung des Werts von Grundstücken. Er wird in Euro je Quadratmeter angegeben. Die Gutachterausschüsse ermitteln die Bodenrichtwerte auf Grundlage der Kaufpreissammlungen, also aus vergangenen Grundstücksverkäufen. Die Bodenrichtwerte werden rechtzeitig zur Erklärungsabgabe im Internet zur Verfügung gestellt.

Was ist die Steuermesszahl?

Die Steuermesszahl wird zur Berechnung der Grundsteuer benötigt und ist gesetzlich festgelegt.

  • Für die Grundsteuer A wird mit der Steuermesszahl 0,55 v. T. multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,55 = Grundsteuermessbetrag).
  • Für die Grundsteuer B wird mit der Steuermesszahl 0,31 v.T. 0,34 v. T. multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,34 = Grundsteuermessbetrag).

(0,31 v. T. für Wohnbebauung und 0,34 v. T. für sonstige z. B. unbebaute Grundstücke und Geschäftsgrundstücke.)

Was ist der Einheitswert?

Der Einheitswert stellt den Wert des Grundstücks nach den Wertverhältnissen auf den 01.01.1935 (neue Länder) und 01.01.1964 (alte Länder) dar. Er dient nur noch bis zum 31.12.2024 als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer.

Was ist die Grundsteuer und was ist die Grundsteuer A, B und C?

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Sie fällt jährlich an und ist von den Eigentümer:innen von Grundbesitz (Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) zu zahlen. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Diese setzen die Grundsteuer in der Regel zum Jahresanfang fest. Die auf den neuen Werten basierende Grundsteuer wird zum ersten Mal ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein.

Grundsteuer A und B

Die Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird auch als "Grundsteuer A" (Merkhilfe: agrarische oder landwirtschaftliche Nutzung) bezeichnet. Die Grundsteuer für Grundstücke nennt man auch "Grundsteuer B".

Grundsteuer C

Mit der Grundsteuer C können Städte und Gemeinden aus städtebaulichen Gründen bestimmte Grundstücke durch einen gesonderten Hebesatz höher besteuern. Das gilt ab 2025 für unbebaute, aber baureife Grundstücke.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer erfolgt durch die Städte und Gemeinden auf Basis der von den Finanzämtern erhobenen Daten. Daher erhalten Sie sowohl vom Finanzamt als auch von der Stadt oder Gemeinde einen Bescheid. Schleswig-Holstein wendet das Bundesmodell an. Beim Bundesmodell bleibt das bisherige Verfahren erhalten. Es besteht aus drei Stufen:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

Stufe 1: Grundsteuerwert vom Finanzamt

Auf Grundlage der Daten, die die Eigentümer:innen übermitteln, berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert. Der Grundsteuerwert wird durch den Grundsteuerwertbescheid festgestellt. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

Stufe 2: Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Der neu ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert.

  • Für die Grundsteuer A wird mit der Steuermesszahl 0,55 v. T. multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,55 = Grundsteuermessbetrag).
  • Für die Grundsteuer B wird mit der Steuermesszahl 0,31 v. T. bzw. 0,34 v. T. multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,31 = Grundsteuermessbetrag). Handelt es sich um Wohnbebauung, ist die Messzahl 0,31 v. T., 0,34 v. T. gilt für sonstige z. B. unbebaute Grundstücke und Geschäftsgrundstücke.

Der Grundsteuermessbetrag wird jeweils der Eigentümer:in des Grundstücks bzw. der Inhaber:in des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Auch die Kommune, in welcher das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt, wird informiert.

Hinweis: In der Regel erhalten Sie nur ein Schreiben vom Finanzamt, das den Wert- und den Messbescheid der Grundsteuer enthält.

Stufe 3: Grundsteuerbescheid von der Kommune

Die Kommune erhebt die Grundsteuer für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die in ihrem Gemeindegebiet liegen. Dazu wird der Grundsteuermessbetrag mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die Höhe der Grundsteuer zu ermitteln und den Grundsteuerbescheid zu erlassen.

Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Das bedeutet, die Kommunen werden nach der Reform nicht mehr Steuern einnehmen als zuvor. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer wird erstmalig ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein.

Was ist der Hebesatz?

Der Hebesatz ist ein Steuersatz, mit dem eine Gemeinde den Grundsteuermessbetrag multipliziert. Er wird für die Ermittlung der Grundsteuer benötigt. Städte und Gemeinden legen Hebesätze zur Grundsteuer eigenständig fest für: 

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
  • Grundstücke des Grundvermögens, z. B. Wohngrundstücke (Grundsteuer B)
  • Baureife, aber unbebaute Grundstücke (Grundsteuer C), soweit die Gemeinde hiervon Gebrauch macht.

Der Hebesatz für die neue Rechtslage ab 2025 wird von Städten und Gemeinden im Laufe des Jahres 2024 neu festgesetzt.

Warum wird die Grundsteuer reformiert und was bedeutet das für Schleswig-Holstein?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Erhebung der Grundsteuer auf der Basis der Einheitswerte gegen das Grundgesetz verstößt, denn die Einheitswerte noch nach den Wertverhältnissen von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost) ermittelt werden. Daher müssen Städte und Gemeinden die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 nach neuen Regelungen erheben.

Schleswig-Holstein wendet das wertorientierte Modell des Bundes an. Dabei bleibt das Bewertungs- und Grundsteuerrecht in seiner bisherigen Grundstruktur erhalten. Es wurde lediglich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fortentwickelt. Auch die Bezeichnung ändert sich, zukünftig werden keine "Einheitswerte" mehr festgestellt, sondern "Grundsteuerwerte". Künftig wird der Grundsteuerwert in einem typisierten Ertragswertverfahren (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Wohngrundstücke) oder in einem typisierten Sachwertverfahren (insbesondere Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke) ermittelt.  

Wie und wo kann man die Erklärung abgeben?

Was ist eine wirtschaftliche Einheit?

Ein Grundstück bildet eine zu bewertende wirtschaftliche Einheit. Dieses Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Ein Flurstück ist eine amtlich vermessene, festgelegte Fläche, die eindeutig abgegrenzt und bezeichnet ist.

Zwei oder mehrere Flurstücke, die verschiedenen Eigentümer:innen gehören, können nicht zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, es sei denn, es handelt sich um Eheleute oder Lebenspartner:innen.

Welche Angaben brauche ich zum Ausfüllen der Erklärung?

Wer muss eine Erklärung abgeben?

Wenn Sie Eigentümer:in eines Grundstücks (bebaut oder unbebaut), Inhaber:in eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind oder Ihnen ein Erbbaurecht an einem Grundstück zusteht, müssen Sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) beim zuständigen Finanzamt einreichen.

Auch wenn Sie das Grundstück im Laufe des Jahres 2022 verkauft haben, sind Sie zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet. Entscheidend ist, wer am 01. Januar 2022 Eigentümer:in des Grundstücks war.

Haben Sie mehrere Grundstücke? Dann müssen Sie für jedes Grundstück eine eigene Erklärung abgeben.

Bis auf Weiteres wird in Schleswig-Holstein auf die Erklärungsabgabe für vollständig grundsteuerbefreiten Grundbesitz verzichtet.

Wer hilft mir bei technischen Fragen zum ELSTER-Portal weiter?

Bei technischen Fragen hilft die ELSTER-Hotline weiter:

Telefonnummer: 0800 52 35 055

Email:

Sprechzeiten der ELSTER-Hotline

WochentagZeit
Montag bis Freitag7 - 22 Uhr
Samstage, Sonntage, Feiertage10 - 18 Uhr

Was ist ein Flurstück?

Ein Flurstück ist eine amtlich vermessene, festgelegte Fläche, die eindeutig abgegrenzt und bezeichnet ist. Ein Grundstück besteht aus mindestens einem Flurstück und wird durch die Flurstücknummer eindeutig bezeichnet. Flurstücke stellen im Liegenschaftskataster die kleinste Einheit dar. Mehrere Flurstücke bilden dann eine Flur und mehrere Flure eine Gemarkung.

Ihre Flurstücknummer finden Sie im Auszug aus dem Liegenschaftskataster, im Grundbuchauszug und ggf. im Notarvertrag. Die Flurstücksbezeichnung ist häufig wie folgt aufgebaut: z. B. Gemarkung Helgoland, Flur 6, Flurstück 2/48 (2 = Flurstückszähler, 48 = Flurstücksnenner). Nicht in jeder Gemarkung sind Fluren vorhanden und nicht jede Flurstücksbezeichnung hat auch einen Nenner.

Wann erhalte ich eine Ermäßigung der Steuermesszahl?

Aufgrund von Ermäßigungstatbeständen, z. B. bei einem Baudenkmal oder bei Wohnraumförderung, kann die Steuermesszahl ermäßigt werden. Hierzu müssen Sie entsprechende Angaben in der Erklärung machen.

Was gilt beim Erbbaurecht?

Bei Erbbaurechten einschließlich Wohnungserbbaurechten und Teilerbbaurechten ist nur vom Erbbauberechtigten eine Feststellungserklärung abzugeben. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks muss in der Erklärung angegeben werden.

Das Finanzamt ermittelt für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück einen Gesamtwert. Dieser entspricht dem Grundsteuerwert, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

Steuerbescheide erhält die oder der Erbbauberechtigte bzw. der in der Erklärung benannte Empfangsbevollmächtigte. Die Grundsteuer ist vom Erbbauberechtigten zu zahlen.

Was ändert sich bei Steuerbefreiungen?

 Durch die Grundsteuerreform erfolgt keine Änderung der Rechtslage.

Wohin zahlt man die Grundsteuer?

Die Grundsteuer zahlen Sie an die Stadt bzw. Gemeinde, in der Ihr Grundstück liegt. Sie ist in der Regel in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Weitere Informationen finden Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid bzw. Abgabenbescheid Ihrer Kommune.

Was muss ich zum Zensus wissen?

Die Erklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sind von der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 unabhängig. Aus Datenschutzgründen können die Befragung des Zensus und die Erklärungsabgabeverpflichtung gegenüber dem Finanzamt nicht zusammengelegt werden. Auch ein Austausch der abgefragten Daten untereinander scheidet aus.

Daher müssen Eigentümer:innen von Grundbesitz beiden Erklärungspflichten nachkommen, soweit sie auch vom Zensus für die Befragung ausgewählt wurden.

Mehr zum Zensus 2022

Warum wird die Grundsteuer reformiert?

Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Ländern auf denen aus dem Jahr 1935.

Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln sie nicht wider. Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig und forderte eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019.

Durch das Grundsteuerreformgesetz wurde die geforderte Neuregelung geschaffen. Im Dezember 2019 trat es als sogenanntes Bundesmodell in Kraft. Zugleich wurde den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, eigene abweichende Regelungen über die Grundsteuer zu treffen (sogenannte Länderöffnungsklausel). Schleswig-Holstein hat davon keinen Gebrauch gemacht, sondern setzt das wertorientierte Bundesmodell um.

Bundesweit muss nun der gesamte Grundbesitz durch die Finanzämter neu bewertet und die neuen Grundsteuermessbeträge müssen festgesetzt werden.

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