Landesamt für Denkmalpflege: Thema: Ministerien & Behörden
Themen und Aufgaben
Das Landesamt für Denkmalpflege schützt und bewahrt das kulturelle Erbe des Landes, indem es Kulturdenkmale erfasst, bewertet und fachlich begleitet. Es berät u.a. Behörden, unterstützt denkmalpflegerische Maßnahmen und informiert die Öffentlichkeit über die Bedeutung von Denkmalen.
Der vorliegende Solarleitfaden soll zum einen eine Unterstützung für Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Planung denkmalverträglicher Solaranlagen sein. In seinem letzten Teil richtet er sich zudem an die unteren Denkmalschutzbehörden des Landes, in dem bereits bestehende Instrumente, wie Leitlinien, weiterentwickelt werden. Da Solaranlagen geeignet sind, das Erscheinungsbild von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen zu beeinträchtigen, bedarf es einer entsprechenden denkmalrechtlichen Genehmigung. Fachliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Solaranlagen sind stets einzelfallbezogen zu treffen. Mithilfe der folgenden Maßgaben, die bei der denkmalrechtlichen Entscheidungsfindung bei Anträgen zur Errichtung von Solaranlagen eine Rolle spielen, wollen wir bei der Entwicklung einer denkmalverträglichen Planung unterstützen und zugleich den damit verbundenen Prozess des Antrags- und Prüfverfahrens genauer erläutern. Grundsätzlich und über die alleinige Nutzung erneuerbarer Energien hinausgehend, verfügt die Denkmalpflege seit jeher über ein breites Spektrum an Lösungen zum wirksamen Klimaschutz im Baubestand, welches traditionell auf dem Prinzip der Nachhaltigkeit beruht. Mit überschaubaren Eingriffen kann durch geeignete Maßnahmen die Nutzungsdauer von Gebäuden gezielt verlängert und die Energiebilanz – auf die gesamte Lebenszeit des Gebäudes bezogen – grundlegend verbessert werden. Deshalb ist Denkmalschutz praktizierter Klimaschutz.
In der städtebaulichen Entwicklung, der Landespflege und der Landesplanung sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege einzubeziehen und bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Das Landesamt für Denkmalpflege ist daher als „Träger öffentlicher Belange“ gehalten, den Kommunen als Trägerinnen der Bauleitplanung eindeutige Hinweise zu geben, ob in den Planungsgebieten Kulturdenkmale vorliegen, welche Bedeutung sie haben, ob eine Genehmigung für die Veränderung der Umgebung notwendig sein könnte und wie sich die Planungen auswirken (§ 4 DSchG).
Als Folge großflächiger Stadtsanierungen und der Fortentwicklung des Städtebaurechts zu Beginn der 1970er Jahre wurde 1973 eine in der Denkmalpflege bundesweit tätige Arbeitsgruppe „Sanierungsfragen“ eingerichtet. Mit dem Denkmalschutzjahr 1975 richtete das schleswig-holsteinische Landesamt als erstes ein „Fachreferat für städtebauliche Denkmalpflege“ ein, besetzt bis 2002 und dann wieder ab 2010. Bereits 1972 wurde im schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetz die Definition eines Kulturdenkmals um eine städtebauliche Bedeutung erweitert. Städtebauliche Denkmalpflege ist Teil des Gesamtsystems Denkmalpflege: einerseits ihr spezifischer Schutzgegenstand, die objektübergreifende geschichtliche Überlieferung in Form von ländlichen Siedlungen, Städten und Kulturlandschaften, andererseits bestimmte methodische Arbeitsansätze, etwa die Darstellung und Vertretung denkmalpflegerischer Belange als langfristige Vorsorge in räumlichen, speziell städtebaulichen Planungsprozessen.
Die Belange städtebaulicher Denkmalpflege sind aber nicht nur im Denkmalschutzgesetz verankert, sondern auf der Grundlage von Verfassungsvorgaben und internationalen Konventionen auch in den Planungsgesetzen des Bundes zum städtebaulichen Planungsrecht (Baugesetzbuch), zum Recht räumlicher Gesamtplanungen (Raumordnungsgesetze), zum Fachplanungsrecht sowie zum Umweltprüfungsrecht (Umweltverträglichkeitsprüfung). Somit ist die Mitwirkung der Denkmalpflege in diesen verfahrensmäßig formalisierten Planungen sichergestellt.
Im Alltag bedeute dies, dass das Landesamt bei allen öffentlichen Planungen beteiligt wird, seien es Großverfahren im Rahmen von Planfeststellungsverfahren (z.B. Eisenbahn- und Autobahnausbau, Stromtrassen), Maßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutz-Gesetz (etwa Windkraftanlagen, Solarparks usw.) bis hin zu den „normalen“ Flächennutzungs- und Bebauungsplanungen. Daneben beteiligt sich die städtebauliche Denkmalpflege auch bei Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen, Stadtentwicklungsplänen, Ortsanalysen und anderen informellen Planungen. Eigeninitiative Ansätze wie die Entwicklung denkmalpflegerischer Zielplanungen, die Erstellung von Baualtersplänen zur Stadtsanierung und von denkmalpflegerischen Erhebungsbögen, Denkmalpflegeplänen oder Definitionen historischer Kulturlandschaften kommen im Alltag zu kurz.
Über die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe „Städtebauliche Denkmalpflege“ der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland besteht ein intensiver bundesweiter Austausch mit den Fachkollegen in den anderen Landesämtern. Über diese und weitere Vernetzungen mit Institutionen und Forschungseinrichtungen fließen neueste Erkenntnisse und Entwicklungen in die Arbeit des Fachreferats ein.
Dr. Heiko K. L. Schulze
Der Text basiert (und zitiert) u.a. auf dem Artikel „Städtebauliche Denkmalpflege“ aus: Volkmar Eidloth, Gerhard Ongyert, Heinrich Walgern: Handbuch Städtebauliche Denkmalpflege, hrsg. von der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland (= Berichte zu Forschung und Praxis der Denkmalpflege in Deutschland, Bd. 17), Petersberg 2013.
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