Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 13. Mai 2026 die Auslieferung eines polnischen Staatsbürgers aus der Bundesrepublik Deutschland an die Republik Polen zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls für unzulässig erklärt und ihn aus der Auslieferungshaft entlassen (Aktenzeichen 1 OAus 10/26).
Zum Sachverhalt:
Die Republik Polen hat ein Auslieferungsersuchen im Hinblick auf einen 60-jährigen polnischen Staatsangehörigen gestellt, gegen den sie wegen gewerbsmäßigem Betäubungsmittelhandel die Strafverfolgung betreibt. Daraufhin wurde dieser in deutsche Auslieferungshaft genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Auslieferung an Polen beantragt.
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts:
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Auslieferung für unzulässig erklärt. Es begründet dies mit einem Verdacht auf systemische Mängel des Haftvollzugs der Republik Polen und nicht menschenrechtskonformen Haftbedingungen. Dieser Verdacht werde durch die Erklärungen der polnischen Behörden nicht entkräftet.
Bestünden nur bezüglich einzelner Haftanstalten des ersuchenden Staates Zweifel hinsichtlich eines menschenrechtskonformen Strafvollzuges, so könne die Bewilligung der Auslieferung auf andere Haftanstalten beschränkt werden. Diese Einschätzung, die auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens im gemeinschaftlichen Rechtsraum der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union beruht, gelte jedoch nicht mehr fort. Denn es bestünden bezüglich zahlreicher Haftanstalten in der Republik Polen Zweifel hinsichtlich eines menschenrechtskonformen Strafvollzugs. Dies lasse einen Schluss auf systemische Mängel zu, die insgesamt einen unmenschlichen Strafvollzug nicht ausgeschlossen erscheinen ließen.
Dies werde besonders deutlich auf Grund von Berichten der Inspektion des Nationalen Mechanismus zur Prävention von Folter (KMPT), einer Arbeitsgruppe des Beauftragten für Bürgerrechte, die Fotos aus diversen Haftanstalten enthielten.
Hier seien exemplarisch abgebildet ein Häftling, der mit hinter dem Rücken mittels Handfesseln fixierten Händen schlafe, wobei das Licht in der Zelle eingeschaltet sei und im Text zusätzlich ausgeführt werde, dass der Häftling auch während der Nachtzeit alle zwei Stunden geweckt werde. Ein weiteres Foto zeige einen eisernen Käfig, der hinsichtlich seiner Ausmaße nur ein Stehen oder Sitzen zulasse. Gerade letzteres zeige, dass sogar Vorrichtungen vorgehalten würden, die von vornherein auf eine menschenunwürdige Behandlung von Gefangenen angelegt seien.
Es bestehe der Verdacht, dass entsprechende Mängel die gesamte nationale Haftsituation beträfen.Dieser Verdacht werde durch die Erklärungen der polnischen Behörden nicht erschüttert.
Die polnischen Behörden hätten lediglich pauschal zugesichert, der Verfolgte werde seine Strafe in einer den humanitären Anforderungen entsprechenden Einrichtung verbüßen, welche die vom Europäischen Gerichtshof festgelegten Kriterien berücksichtige. Die polnischen Behörden hätten sich aber geweigert, eine entsprechende Zusicherung zu erteilen, weil erst nach der Auslieferung an Polen durch die zuständige Vollzugskommission entschieden werden könne, welcher Haftanstalt der Ausgelieferte zugewiesen werde. Zwar sei die Zuweisung zu einzelnen Haftanstalten grundsätzlich Sache der polnischen Behörden, es müsse aber gewährleistet sein, dass die ausgewählten Haftanstalten über menschenrechtskonforme Haftbedingungen verfügten. Dies sei nicht der Fall.
Die vollständige Entscheidung kann auf der Landesrechtsprechungsdatenbank unter diesem Link abgerufen werden:
Vollständige Entscheidung
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