Zugang zum Anwaltsnotariat
Die Zugangsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat ergeben sich aus den §§ 5, 5b, 6, 7a BNotO. Zentrale Voraussetzung neben der persönlichen Eignung (§ 5 Abs. 1 und 2 BNotO) und des Höchstalters bei Ablauf der Bewerbungsfrist von 60 Jahren (§ 5 Abs. 4 BNotO) ist gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 3 BNotO das Bestehen der notariellen Fachprüfung nach § 7a BNotO. Weitere Zugangsvoraussetzungen sind
- der Nachweis einer regelmäßig mindestens fünfjährigen Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeberinnen und / oder Auftraggeber als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt, § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO,
- die Ausübung dieser Tätigkeit seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich, § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO, wobei von dieser Voraussetzung insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO ohne Unterbrechung entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich oder seit mindestens drei Jahren in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist (§ 5b Abs. 3 Satz 1 BNotO).
- gegebenenfalls der Nachweis der Teilnahme an von Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens fünfzehn Zeitstunden ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr (§ 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO).
Vor der Bestellung ist der Nachweis zu erbringen, dass hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Praxis besteht. Dieser Nachweis soll in der Regel durch 160 Stunden Praxisausbildung bei einer Notarin oder einem Notar erbracht werden, die / der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständig Notarkammer bestimmt wurde (§ 5b Abs. 4 Satz 1 und 2 NotO). Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertreter*in oder als Notarverwalter*in oder durch die Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden (§ 5b Abs. 4 Satz der 3 BNotO). Die Einzelheiten der Praxisausbildung sind in der Ausbildungsordnung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer zur Durchführung der Praxisausbildung der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte bei einer Notarin / einem Notar geregelt.
Die Reihenfolge und Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bestimmt sich gemäß § 6 Absatz 3 BNotO grundsätzlich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung. Die Durchführung der notariellen Fachprüfung obliegt dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer (vgl. auch Notarfachprüfungsverordnung vom 07. Mai 2010, BGBl. I 2010, Seite 576, zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2021 I 5219). Die Prüfungsgebühren folgen aus der maßgeblichen Gebührensatzung der Bundesnotarkammer (NotFGebS). Weitere Informationen über die notarielle Fachprüfung erhalten Sie unter
www.pruefungsamt-bnotk.de
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Nach Ausschreibung einer Notarstelle in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen (§ 4a BNotO), die in der Regel im Augustheft der Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil A, erfolgt, ist die Bewerbung in drei Stücken an den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig zu adressieren und bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des für den in Aussicht genommenen Amtssitz zuständigen Landgerichts fristgerecht einzureichen. Sämtliche Nachweise, z.B. zu Anrechnungszeiten nach § 5b Absatz 2 BNotO, sind ebenfalls dreifach im Original bzw. in beglaubigter Form beizufügen. Eigenbeglaubigungen oder Beglaubigungen durch andere Rechtsanwälte werden nicht anerkannt. Die Einzelheiten des Verfahrens regeln die §§ 1 – 11 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare des Ministeriums für Justiz, Arbeit, und Europa des Landes Schleswig-Holstein vom 21. August 2006 (AVNot, SchlHA 2006, Seite 307, zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Integration vom 18. März 2011, SchlHA 2011, Seite 136).
Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar sowie die Rücknahme des Antrages sind gebührenpflichtig.
Weitere Auskünfte sind bei der Verwaltungsabteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und den Verwaltungsabteilungen der Landgerichte zu erhalten:
Kontaktdaten
Gericht | Ansprechpartner | |
---|
Präsident des
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts | 04621-86 1090
04621-86 1234 | Frau Prüß
Frau Offt |
Präsidentin des
Landgerichts Kiel | 0431-604 1263
0431-604 1262 | Herr Martens
Frau Meggers |
Präsidentin des
Landgerichts Lübeck | 0451-371 1733 | Frau Strehse-Simon |
Präsident des
Landgerichts Flensburg | 0461-89 203 | Herr Hamann |
Präsidentin des
Landgerichts Itzehoe | 04821-66 1004
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