Die Mediation zielt darauf ab, den Konflikt der Beteiligten gemeinsam zu lösen. In der Mediation unterstützt eine besonders ausgebildete Person, eine Mediatorin oder ein Mediator, die Beteiligten dabei, eine einvernehmliche und selbstbestimmte Lösung zu finden. Zu Beginn der Mediation wird regelmäßig vereinbart, dass der Inhalt und der Ablauf der Verhandlung vertraulich bleiben.
Eine Mediation im Güterichterverfahren beim Oberlandesgericht kommt dann in Betracht, wenn das Rechtsmittel beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Jede beteiligte Person kann den Wunsch nach einer Mediation gegenüber dem Senat oder den anderen Beteiligten äußern. Die Anregung zur Mediation kann ferner vom zuständigen Senat erfolgen. Das Mediationsverfahren wird von Güterichterinnen und Güterichtern betreut, die zu Mediatoren ausgebildet sind. Diese unterstützen die Beteiligten durch ihre strukturierte Verhandlungsleitung, die verschiedenen Sichtweisen besser zu verstehen und eine einvernehmliche Lösung miteinander zu erarbeiten. Die eingesetzten Güterichterinnen und Güterichter sichern ihrerseits Vertraulichkeit zu. Sie sind nicht in dem Senat tätig, der das Verfahren an die Güterichterabteilung abgegeben hat und der über den Rechtsstreit entscheiden würde
Zur Mediation im Güterichterverfahren erscheinen die Beteiligten grundsätzlich in Begleitung von ihren Rechtsanwälten, da eine anwaltliche Beratung und Begleitung in den meisten Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht erforderlich ist. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen und beraten die Beteiligten auch in der Mediation.
Nach Abschluss der Güterichterverhandlung kann die Güterichterin bzw. der Güterichter eine erzielte Einigung sogleich als gerichtlichen Vergleich protokollieren oder andere Prozesserklärungen (etwa Rücknahme des Rechtsmittels) entgegennehmen. Kommt es zu keiner abschließenden Einigung, wird das Verfahren an die entscheidungsbefugten Richterinnen und Richter zurückgegeben.
Welche Vorteile hat eine Güterichterverhandlung und insbesondere eine Mediation?
- Für Güterichterverhandlungen werden kurzfristig Termine anberaumt. Aufwändige Schriftsätze entfallen.
- Das Mediationsgespräch kann in aller Regel in einer Güteverhandlung durchgeführt werden und dauert im Durchschnitt nicht länger als 2 bis 4 Stunden.
- Die Verhandlung im Güterichterverfahren ist nicht öffentlich. Für das Mediationsgespräch wird meist Vertraulichkeit vereinbart. Ein Protokoll wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten aufgenommen
- Im Einverständnis der Beteiligten können auch bisher am Verfahren nicht Beteiligte hinzugezogen oder Einzelgespräche geführt werden. Zur Streitbeilegung können Ergebnisse erzielt werden, die über das denkbare Ergebnis eines anhängigen Rechtsstreites deutlich hinausgehen.
- Die getroffenen Vereinbarungen werden mit hoher Wahrscheinlichkeit beachtet und freiwillig umgesetzt. Die Vereinbarungen können aber auch als gerichtlicher Vergleich protokolliert und somit als Vollstreckungstitel wirksam werden.
- Bei der Verhandlung vor dem Güterichter - also auch bei einer Mediation beim Güterichter - entstehen anwaltliche Gebühren wie bei einer gerichtlichen Erörterung und nachfolgendem Vergleich, also keine zusätzlichen Kosten.
Was unterscheidet eine Einigung in einer Mediation im Güterichterverfahren und einen gerichtlichen Vergleich?
Eine Verständigung der Beteiligten kann auch im streitigen Verfahren erreicht werden, etwa durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Hierzu kommt es auf Vorschlag entweder der Beteiligten oder der die streitige Verhandlung führenden Richterinnen und Richter, die selbst alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in die Verhandlung einbringen.
Das gilt im Grundsatz auch für die Güterichterinnen und n Güterichter, wenn nach Absprache mit den Beteiligten statt einer Mediation lediglich ein Vergleichsgespräch durchgeführt wird. Allerdings sind die Güterichterinnen und Güterichter zu rechtlichen Hinweisen nur bedingt in der Lage, da sie den Rechtsstreit nicht entscheiden werden, vielmehr die Streitschlichtung im Vordergrund steht. Führen die Güterichterinnen und Güterichter mit den Beteiligten eine Mediation durch, moderieren sie in dieser Rolle den Streit im Sinne eines fairen sowie transparenten Ablaufes der Mediation und sorgen dafür, dass im Rahmen der Mediation wirtschaftliche, persönliche oder andere individuelle Interessen stärker in den Vordergrund rücken und diese, soweit ihre Umsetzung rechtlich zulässig ist, Gegenstand der verbindlichen abschließenden Vereinbarung werden. Damit wird eine innerhalb einer Mediation erzielte Konfliktlösung sich in erster Linie an den tatsächlichen Interessen der Beteiligten orientieren. Demgegenüber ist der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs stärker durch den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits bestimmt.
Weitere Informationen über das Güterichterverfahren am Oberlandesgericht erhalten Sie hier:
Leitlinien für die "Mediation beim Güterichter" am …