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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Impfaktion am Lübecker Flughafen – Oberlandesgericht hebt Freispruch auf

Pressemitteilung 10/2026

SCHLESWIG. In dem Revisionsverfahren wegen der umstrittenen „COVID-19-Impfaktion“ am Lübecker Flughafen im Jahr 2021 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 7. Oktober 2026 den Freispruch des Landgerichts Lübeck aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen (Aktenzeichen: 1 ORs 4 SRs 65/26).

Letzte Aktualisierung: 07.10.2026

Zum Hintergrund:
Dem heute 79-jährigen Angeklagten, Mediziner und Gründer eines Unternehmens für
Labordiagnostik, wird vorgeworfen, in Lübeck im Jahr 2021 während der Corona-Pandemie einen nicht zugelassenen Impfstoff als Fertigarzneimittel an zwei Ärzte übergeben zu haben, die den Impfstoff sodann an impfwillige Personen verabreichten. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten am 10. Juni 2024 wegen des vorsätzlichen Inverkehrbringens eines Fertigarzneimittels ohne Zulassung
und Genehmigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 5.000,00 € (250.000,00 €)
verurteilt. Hiergegen hatte der Angeklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Lübeck wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen. Nach Auffassung des Landgerichts rechtfertigten die Abläufe bei der Impfaktion nicht den Vorwurf des "Inverkehrbringens" eines Fertigarzneimittels, weil die beteiligten Ärzte den
Impfstoff nicht zur freien Verfügung nach eigenem Ermessen erhalten hätten. Vielmehr seien den
Ärzten bereits fertig aufgezogene Spritzen zur sofortigen Impfung an Ort und Stelle übergeben worden. Zudem seien keine Anhaltspunkte dafür festzustellen, dass es sich bei dem Impfstoff um ein „bedenkliches Arzneimittel“ gehandelt habe, was Voraussetzung für eine Strafbarkeit sei.

Gegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Über die Revision hat der zuständige I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der Revisionshauptverhandlung am 7. Oktober 2026 entschieden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat vorläufig Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das
freisprechende Berufungsurteil des Landgerichts mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungs-Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Das Urteil des Landgerichts Lübeck sei in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Inverkehrbringens fehle es an tragfähigen Feststellungen dazu, ob es sich bei dem Impfstoff um ein „bedenkliches Arzneimittel“ gehandelt habe. Die Darstellung des Sachverhalts erwecke den Eindruck einer zugunsten des Angeklagten vorgeprägten Perspektive der Strafkammer. Auch habe die Strafkammer hinsichtlich der Tathandlung einen fehlerhaften Maßstab
zugrunde gelegt, indem es eine Verfügungsgewalt der eingebundenen Impfärzte verneint habe.
Schließlich habe das Landgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen, zu prüfen, ob sich der Angeklagte wegen der Beteiligung an Körperverletzungsdelikten strafbar gemacht habe, weil es sich mit der Frage der rechtswirksamen Einwilligung der Impfwilligen nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.

Mit der heutigen Entscheidung des Oberlandesgerichts ist keine Aussage darüber getroffen worden, ob der Angeklagte letztlich zu verurteilen oder freizusprechen ist. Dies muss zunächst eine andere Strafkammer das Landgericht Lübeck im (erneuten) Berufungsverfahren entscheiden. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Für Rückfragen steht Ihnen die Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts gern zur Verfügung.

Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts

Die Pressesprecher:
Dr. Janina-Maria Gärtner
Malte Zickermann
Gottorfstraße 2
24837 Schleswig
E-Mail: Pressestelle@olg.landsh.de
Tel.: 04621/86 - 1021
Fax: 04621/86 - 1372

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