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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Observation eines rückfallgefährdeten Sexualstraftäters wird verlängert

Pressemitteilung 5/2026

Letzte Aktualisierung: 12.06.2026

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 12. Juni 2026 entschieden, dass ein verurteilter Sexualstraftäter, der nach Verbüßung seiner Haftstrafe als rückfallgefährdet beurteilt wird, weiterhin von der Polizei observiert werden darf (Az. 2x W 51/26).

Hintergrund:
Gegen einen 49-jährigen Deutschen mit Wohnsitz in Kiel, der nach Verbüßung einer siebenjährigen Haftstrafe wegen Vergewaltigung als hochgradig rückfallgefährdet beurteilt wird, hatte das Amtsgericht Neumünster auf Antrag der Polizei im September 2025 Maßnahmen u.a. zur Observation angeordnet (§ 185 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 186 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes). Das inzwischen zuständige Amtsgericht Kiel hat diese Anordnungen seitdem mehrfach verlängert, zuletzt mit Beschluss vom 15. Mai 2025 bis zum 12. Juni 2026 (Az. 43 II 50/26 L). Einen weiteren Verlängerungsantrag der Polizei hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2026 abgelehnt. Für eine dauerhafte, zeitlich unbegrenzte Überwachung gebe es keine Rechtsgrundlage mehr. Die Polizei hat hiergegen Beschwerde eingelegt, über die das Oberlandesgericht in Schleswig zu entscheiden hatte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 12. Juni 2026 aufgehoben und auf den Antrag der Polizei die Verlängerung der Observation für weitere vier Wochen angeordnet.

Der zuständige 2. Zivilsenat hat zunächst ausgeführt, dass § 185 Abs. 2 LVwG grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage für die beantragte Observation über einen längeren Zeitraum darstelle. Die Norm sei auch verfassungskonform, weil sie – im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes – so zu verstehen sei, dass konkrete Tatsachen den Schluss auf eine wenigstens ihrer Art nach konkretisierte und zeitlich absehbare Gefährdung von Rechtsgütern zuließen (sog. konkretisierte Gefahr). Diese Voraussetzungen sehe der Senat nach umfassender Würdigung des zugrundeliegenden Sachverhaltes als gegeben an. Vorliegend ließen Tatsachen den Schluss zu, dass der Betroffene ohne die Anordnung der beantragten Maßnahme in absehbarer Zeit erhebliche Straftaten begehen werde.

Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts

Die Pressesprecher:
Dr. Janina-Maria Gärtner
Malte Zickermann
Gottorfstraße 2
24837 Schleswig
E-Mail: Pressestelle@olg.landsh.de
Tel.: 04621/86 - 1021
Fax: 04621/86 - 1372

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