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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Das Ostsee-Hochwasser im Oktober 2023 war rechtlich eine „Sturmflut“

Pressemitteilung 2/2026


Letzte Aktualisierung: 05.05.2026

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 4. Mai 2026 entschieden, dass die Überflutung beim Ostsee-Hochwasser am 20./21. Oktober 2023 durch eine „Sturmflut“ im versicherungsrechtlichen Sinne verursacht wurde (Aktenzeichen: 16 U 83/25).

Zum Sachverhalt:
Der Klägerin gehört eine Wohnanlage in Schleswig nahe der Schlei, die von dem Hochwasser betroffen war. Ihren Schaden durch vollgelaufene Keller beziffert sie auf rund 800.000,00 . Die Klägerin hat bei der verklagten Versicherung eine Elementar-Versicherung abgeschlossen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind danach Überschwemmungs-Schäden, die durch eine „Sturmflut“ oder durch eine „Ausuferung von Nord- und Ostsee“ verursacht werden.
Die Klägerin verlangt Versicherungsschutz. Sie argumentiert damit, dass zu einer „Sturmflut“ nicht nur ein Sturm, sondern auch eine Flut im Sinne der Gezeiten gehöre. Von einer „Ausuferung“ des Meeres könne nur entlang der Küstenlinie ausgegangen werden, nicht jedoch an einem weit ins Binnenland reichenden, eigenständigen Gewässer wie der Schlei.

In erster Instanz hat das Landgericht Flensburg die Klage abgewiesen. Umgangssprachlich werde beim Begriff der Sturmflut nicht danach unterschieden, ob ein Hochwasser allein durch auflandigen Wind oder durch ein Zusammenwirken von Wind und Tidenhub verursacht werde. Im Falle einer Sturmflut komme es nicht darauf an, ob der Schaden an der offenen Küstenlinie oder an Buchten und Meeresarmen entstehe. Zudem sei die Schlei auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherten als Meeresarm der Ostsee einzuordnen.

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts:
Die Berufung der Klägerin hatte nun auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Das Gericht hat sich der Vorinstanz angeschlossen und im wesentlichen ausgeführt: Ein verständiger Versicherter verstehe die Ausschlussklausel so, dass die Eintrittspflicht für ausgedehnte Naturkatastrophen durch Meereshochwasser ausgeschlossen werde. Eine Sturmflut sei „ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen“. Ein Mitwirken der Gezeiten sei nicht erforderlich, weil die auszuschließenden Schäden unabhängig davon einträten, ob zu der großflächigen Überschwemmung neben dem Sturm auch die Tide beigetragen habe oder nicht. Auch durch die weitere Ausschlussklausel – eine „Ausuferung“ der See – seien sämtliche Seehochwasserfälle von dem Versicherungsausschluss erfasst. Eine Beschränkung auf die offene Küstenlinie gelte dabei nicht. Die deutsche Nord- und Ostseeküste sei durch eine Vielzahl von Einschnitten geprägt, beispielsweise die Mündungen von Ems, Weser und Elbe oder die Förden bei Kiel und Flensburg. Überflutungsschäden an diesen Einschnitten seien ebenfalls ausgeschlossen, weil das Ansteigen des Meeresspiegels alle zusammenhängenden Gewässerteile gleichermaßen betreffe. Die Erkenntnis, dass die Schlei an der Ostsee „hänge“ und ihr Wasserstand von den Windverhältnissen auf der Ostsee abhängig sei, sei einem durchschnittlichen Versicherten ohne weiteres möglich und für Bewohner der betroffenen Region offensichtlich. Auf die Entfernung Schleswigs von der offenen See komme es ebenso wenig an wie für Kiel und Flensburg am Ende der jeweiligen Förde. Die Klauseln im Versicherungsvertrag seien üblich und ausreichend klar verständlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zwar nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin aber Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts

Die Pressesprecher:
Dr. Janina-Maria Gärtner
Malte Zickermann
Gottorfstraße 2
24837 Schleswig
E-Mail: Pressestelle@olg.landsh.de
Tel.: 04621/86 - 2021
Fax: 04621/86 - 1372

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