Mit Beschluss vom 1. November 2018 hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Lübeck verworfen, durch den die Anklage gegen den ehemaligen Lübecker Leiter des Weißen Rings nur teilweise zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht eröffnet wurde.
Zum Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Lübeck führte im Sommer 2018 wegen von mehreren Frauen behaupteter sexueller Übergriffe umfangreiche Ermittlungen gegen den ehemaligen Lübecker Leiter des Weißen Rings durch und erhob in vier Fällen Anklage vor dem Landgericht Lübeck. Das Landgericht Lübeck lehnte die Eröffnung in drei Fällen ab und ließ die Anklage nur hinsichtlich eines Vorwurfs einer exhibitionistischen Handlung zur Hauptverhandlung zu. Wegen dieses Vorwurfs eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren - abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft - nicht vor dem Landgericht, sondern vor dem Amtsgericht Lübeck. Gegen die Entscheidung des Landgerichts Lübeck legte die Staatsanwaltschaft Lübeck sofortige Beschwerde ein. Nachdem die Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde in zwei Fällen zurückgenommen hatte, musste der I. Strafsenat des Oberlandesgerichts nur noch über die Nichteröffnung in einem Fall und über die Frage der abweichenden Eröffnung vor dem Amtsgericht entscheiden. Die Beschwerde erwies sich in beiden Punkten als unbegründet.
Aus den Gründen: Ein hinreichender Tatverdacht wegen einer vollendeten sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Strafgesetzbuch alte Fassung) oder einer Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch) ist nicht gegeben. Ausgehend von den Schilderungen der Zeugin fehlt es an der für beide Strafvorschriften erforderlichen Gewaltkomponente. Diese setzt voraus, dass ein Widerstand gebrochen oder überwunden wird. Soweit der Angeklagte die Zeugin bei einem gemeinsamen Aufenthalt in seinem Büro dadurch überrascht haben soll, dass er sie küsste, geschah dies ohne Gewaltanwendung durch den Angeklagten. Darüber hinaus hat die Zeugin geschildert, dass der Angeklagte versucht habe, mit seiner Zunge in ihren Mund einzudringen. Dieses Verhalten könnte eine versuchte sexuelle Nötigung darstellen, allerdings wäre der Angeklagte von diesem Versuch strafbefreiend zurückgetreten, weil er die Tatausführung freiwillig aufgab. Die Vorschrift des § 184 i Strafgesetzbuch, die die „sexuelle Belästigung“ unter Strafe stellt, war im Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft.
Es verbleibt demnach der Vorwurf der Vorwurf exhibitionistischer Handlungen. Es begegnet keinen Bedenken, insoweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht zu eröffnen. Weder verlangt die Höhe der zu erwartenden Strafe noch eine besondere Schutzbedürftigkeit der Anzeigenden eine Verhandlung vor dem Landgericht. Die Anzeigende hatte sich nicht als Opfer einer Sexualstraftat an den Weißen Ring gewendet. Sollten besondere Aussagebedingungen erforderlich werden, wie etwa der Ausschluss des Angeklagten, der Ausschluss der Öffentlichkeit, die Beiordnung eines Beistandes oder eine audiovisuelle Zeugenvernehmung, so könnte diese Bedingungen auch das Amtsgericht gewährleisten. Der Fall hat auch keine "besondere Bedeutung". Der Angeklagte ist keine Person der Zeitgeschichte.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. November 2018, Az. 1 Ws 299/18 (182/18)
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