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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Entscheidung: Gewährleistungsrechte beim Kauf eines Pferdes

Eine Frau klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem das Pferd kurz nach der Übergabe eingeschläfert werden musste. Das OLG hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Frau erhält ihr Geld nicht zurück.

Letzte Aktualisierung: 18.03.2025

Was ist passiert?

Eine Frau kaufte ein Reitpferd. Gewährleistungsrechte waren nach dem Kaufvertrag ausgeschlossen. Schon sechs Wochen später stellte die Frau fest, dass das Pferd lahmte. Ein Tierarzt stellte eine schwere Verletzung am Huf fest. Auf Anraten des Tierarztes wurde das Tier eingeschläfert. Die Frau erhob Klage und verlangte von dem Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz ihrer weiteren Ausgaben für das Pferd. Sie behauptete, der Verkäufer sei gewerblicher Pferdezüchter und könne daher keine Gewährleistungsrechte ausschließen. Das Pferd habe schon beim Kauf Veränderungen am Huf gehabt.

 Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat die Klage der Frau abgewiesen. Das OLG hat dieses Urteil mit einem Hinweisbeschluss bestätigt. Der Gewährleistungsausschluss sei wirksam. Der Verkäufer hätte sich zwar darauf nicht berufen können, wenn er gewerblicher Züchter wäre. Das habe die Frau aber nicht bewiesen. Denn nicht jeder, der Pferde züchte, sei ein Unternehmer. So habe der Verkäufer nur dafür zu sorgen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank sei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bald krank werde. Er hafte nicht dafür, dass das Tier nach Kauf weiter gesund bleibe. Wenn man ein Tier kaufe, müsse man damit rechnen, dass es keinen „Idealzustand“ habe. Das sei bei Lebewesen nicht ungewöhnlich. Daraufhin hat die Frau hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Flensburg ist damit rechtskräftig.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

 Grundsätzlich muss eine verkaufte Sache frei von Mängeln sein, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Wenn die Sache doch nicht in Ordnung ist, kann der Käufer z.B. die Beseitigung der Mängel verlangen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer auch die Rückabwicklung des Vertrages oder Schadensersatz geltend machen. Diese Rechte, die auch Mängelgewährleistungsrechte genannt werden, können bei einem Vertrag zwischen Verbraucher*innen ausgeschlossen werden. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmer*in und Verbraucher*in ist dies nicht möglich, §§ 476, 474 BGB.

Der Beschluss vom 23.01.2025 (Az. 7 U 72/24) ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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