Nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 JAVO müssen die Studierenden als Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung einen Leistungsnachweis in Form einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung in einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung von fachspezifischen Fremdsprachenkenntnissen erbringen.
Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag von diesem Erfordernis aus wichtigem Grund Befreiung erteilen (§ 2 Absatz 3 JAVO). Als wichtiger Grund wird insbesondere anzuerkennen sein:
- Die Teilnahme an einem fremdsprachigen Moot Court
- Ein im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland erworbener fremdsprachiger Leistungsnachweis in einer juristischen Disziplin.
- Die erfolgreiche Teilnahme an einem FFA-Kurs
Die Befreiung wird auch dann erteilt, wenn das betreffende Semester bei der Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt bleibt.