Berichtigungsverfahren
Das gerichtliche Berichtigungsverfahren (§ 48 PStG) betrifft die die Anordnung der Berichtigung von standesamtlichen Registereinträgen (Geburts-, Ehe- oder Sterberegister), soweit der Eintrag von Anfang an unrichtig war.
Ein Berichtigungsantrag kann über das Standesamt gestellt werden, welches den Antrag dann mit Stellungnahme an das Gericht weiterleitet, hilfsweise direkt beim Amtsgericht, welches sodann das Standesamt anhört. Im Antrag ist das Register anzugeben, das berichtigt werden soll (etwa durch Beifügung einer Kopie der Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde) sowie was genau berichtigt werden soll. Da das Gericht an den Antrag gebunden ist, sind die neu einzutragenden Angaben möglichst genau anzugeben. Nachweise über diese Angaben (zum Beispiel Pässe, ausländische Urkunden und ähnliches) sind im Original, bei ausländischen Urkunden mit Übersetzungen durch ermächtigte Übersetzer, einzureichen. Im Verfahren sind das Standesamt und die Standesamtsaufsicht zu beteiligen, bei Ausländern wird in der Regel Einsicht in die Ausländerakten genommen.
Anweisungsverfahren
Lehnt ein Standesamt es ab, eine Amtshandlung – beispielsweise eine Eintragung in das Geburtenregister oder eine Eheschließung – vorzunehmen, kann im Rahmen des Anweisungsverfahrens (§ 49 PStG) beantragt werden, das Standesamt dazu anzuhalten, die Amtshandlung vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass das Standesamt die Vornahme der Amtshandlung schriftlich abgelehnt hat. Der Antrag kann schriftlich oder bei der der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts gestellt werden. Bei Antragstellung sollte die ablehnende Entscheidung des Standesamtes in Kopie beigefügt werden.