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Amtsgericht Neumünster : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Personenstandssachen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Personenstandssachen.

Letzte Aktualisierung: 16.10.2025

Zuständigkeit auf einen Blick

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richtet sich in Personenstandssachen nach dem Sitz des jeweiligen Standesamtes (§ 50 PStG). Zuständig ist das Amtsgericht, das seinen Sitz am Ort des Landgerichts hat, in dessen Bezirk der Sitz des Standesamtes fällt.

Personenstandssachen und Verfahren nach dem TSG spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Personenstandssachen

Allgemeine Informationen zu Personenstandssachen

Berichtigungsverfahren

Das gerichtliche Berichtigungsverfahren (§ 48 PStG) betrifft die die Anordnung der Berichtigung von standesamtlichen Registereinträgen (Geburts-, Ehe- oder Sterberegister), soweit der Eintrag von Anfang an unrichtig war.

Ein Berichtigungsantrag kann über das Standesamt gestellt werden, welches den Antrag dann mit Stellungnahme an das Gericht weiterleitet, hilfsweise direkt beim Amtsgericht, welches sodann das Standesamt anhört. Im Antrag ist das Register anzugeben, das berichtigt werden soll (etwa durch Beifügung einer Kopie der Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde) sowie was genau berichtigt werden soll. Da das Gericht an den Antrag gebunden ist, sind die neu einzutragenden Angaben möglichst genau anzugeben. Nachweise über diese Angaben (zum Beispiel Pässe, ausländische Urkunden und ähnliches) sind im Original, bei ausländischen Urkunden mit Übersetzungen durch ermächtigte Übersetzer, einzureichen. Im Verfahren sind das Standesamt und die Standesamtsaufsicht zu beteiligen, bei Ausländern wird in der Regel Einsicht in die Ausländerakten genommen.

Anweisungsverfahren

Lehnt ein Standesamt es ab, eine Amtshandlung – beispielsweise eine Eintragung in das Geburtenregister oder eine Eheschließung – vorzunehmen, kann im Rahmen des Anweisungsverfahrens (§ 49 PStG) beantragt werden, das Standesamt dazu anzuhalten, die Amtshandlung vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass das Standesamt die Vornahme der Amtshandlung schriftlich abgelehnt hat. Der Antrag kann schriftlich oder bei der der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts gestellt werden. Bei Antragstellung sollte die ablehnende Entscheidung des Standesamtes in Kopie beigefügt werden.

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