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Amtsgericht Neumünster : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Familiensachen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Familiensachen.

Letzte Aktualisierung: 27.09.2024

Zuständigkeit auf einen Blick

Die Zuständigkeit des Familiengerichts richtet sich nach der jeweiligen Verfahrensart.

In der Regel kommt es auf den Wohnort der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners an; bei Kindschaftssachen ist regelmäßig der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes maßgeblich. Bei Scheidungen findet § 122 FamFG in der dortigen Reihenfolge Anwendung.

Die Landesregierung hat von der Verordnungsermächtigung nach § 240 Abs. 1 FamFG Gebrauch gemacht und mit Landesverordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung vom 04.01.2023 die Zuständigkeit für vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach § 249 FamFG mit Wirkung zum 01.04.2023

  1. für den Bezirk des Landgerichts Flensburg dem Amtsgericht Niebüll,
  2. für den Bezirk des Landgerichts Itzehoe dem Amtsgericht Meldorf,
  3. für die Bezirke der Amtsgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Lübeck sowie
  4. für die Bezirke der anderen Amtsgerichte in den Bezirken der Landgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Ratzeburg

zugewiesen.

Familiensachen spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Die "Kieler Praxis" in Familiensachen

Der "Kieler Weg" in Familiensachen

Die gerichtliche Erfahrung zeigt, dass Konflikte zwischen Eltern über den Umgang oder das Sorgerecht die gemeinsamen Kinder in der Regel stark belasten. In dem gerichtlichen Verfahren geht es jetzt darum, einen für die Kinder möglichst schonenden Weg zu finden, mit der Trennungssituation umzugehen. Dazu gehört es in aller Regel, dass ein Kontakt zu beiden Elternteilen aufrechterhalten bleibt oder wieder hergestellt wird. Daran müssen beide Elternteile kooperativ und einfühlsam mitwirken. Dies entspricht der elterlichen Verantwortung.

Vor diesem Hintergrund haben das Familiengericht, das Jugendamt und die im Familienrecht tätigen Rechtsanwälte die sog. „Kieler Praxis“ miteinander vereinbart. Ziel der „Kieler Praxis“ ist es, möglichst bald eine einvernehmliche Regelung der Sorge- bzw. Umgangsfrage zwischen den Beteiligten herbeizuführen.

Dem soll zunächst die Anberaumung eines kurzfristigen gerichtlichen Erörterungstermins dienen. Dabei ist es sachdienlich, wenn die beteiligten Eltern (zunächst) auf eine ausführliche schriftliche Stellungnahme im Vorwege und damit auf eine denkbare Eskalation verzichten. Prozessuale Nachteile entstehen dadurch nicht. In dem Verhandlungstermin können die beiderseitigen Sichtweisen ausführlich dargestellt und erörtert werden.

Weiterhin beteiligt das Familiengericht umgehend den zuständigen Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes der Landeshauptstadt Kiel (ASD). Dieser tritt kurzfristig mit den Eltern in Kontakt, um bis zur mündlichen Erörterung vor dem Familiengericht in gemeinsamen Beratungsgesprächen mit den Eltern eine Lösung zu erarbeiten bzw. in der gerichtlichen Erörterung die Sichtweisen der Eltern darzustellen.

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