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Thema : Kommunales

Der kommunale Finanzausgleich

Ziel des kommunalen Finanzausgleichs ist es, die Städte, Gemeinden und Kreise mit ihren unterschiedlichen Strukturen gerecht auszustatten. Das Land gibt deshalb einen Teil seiner Steuereinnahmen an die Kommunen weiter. Neben der Verteilung der Mittel erfolgt auch eine Umverteilung. Die Starken sollen den Schwachen helfen. Die Regeln hierfür setzt das Finanzausgleichsgesetz fest. Sie werden jährlich aktualisiert.

Letzte Aktualisierung: 01.04.2025

Der kommunale Finanzausgleich hat zwei wesentliche Funktionen: Mit der fiskalischen Funktion sollen die Finanzquellen der Kommunen ergänzt bzw. soll die Finanzmasse der Gesamtheit der Kommunen aufgestockt werden. Die Gemeinden und Kreise sollen dadurch in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben in finanzieller Eigenverantwortung wahrnehmen zu können.

Mit der redistributiven Funktion, der Umverteilungsfunktion, sollen die Steuerkraftunterschiede zwischen den einzelnen Kommunen mit dem Ziel einer annähernd vergleichbaren Versorgung an öffentlich bereitgestellten Gütern und Dienstleistungen verringert werden. Das sogenannte Nivellierungsverbot wiederum stellt sicher, dass steuerstarke Kommunen besser gestellt bleiben als steuerschwache Kommunen.

Umfang und Verfahren

Der Betrag, der im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu verteilen ist, wird aus den Anteilen zahlreicher Steuern und weiterer Einnahmen ermittelt, die dem Land zustehen. Das sind die Verbundgrundlagen. Mit Hilfe des Verbundsatzes wird bestimmt, mit welchem Anteil am anrechenbaren Gesamteinkommen des Landes die Kommunen beteiligt werden. Die Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleiches lassen sich in zwei Arten aufteilen: die allgemeinen Finanzzuweisungen und die Zweckzuweisungen.

Zuweisungen

Allgemeine Finanzzuweisungen

Die größte Summe und damit auch der bedeutendste Teil des Finanzausgleichs entfällt auf die allgemeinen Finanzzuweisungen. Dies erfolgt für jede Kommune nach einem bestimmten Schlüssel (Schlüsselzuweisungen). Diese Mittel stehen den Empfänger:innen zur freien Disposition zur Verfügung. Durch die Schlüsselzuweisungen wird gewährleistet, dass der Abstand jeweils zwischen den Gemeinden und zwischen den Kreisen und kreisfreien Städten pro Einwohner:in nicht zu groß wird.

Als Grundsatz für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen gilt, dass der Unterschied zwischen einem anzusteuernden Betrag (Ausgangsmesszahl) und der Steuerkraft einer Gemeinde (Steuerkraftmesszahl) ausgeglichen wird.

Ist die Steuerkraft einer Gemeinde hingegen höher als die Ausgangsmesszahl, wird der überschießende Betrag mit der sogenannten Finanzausgleichsumlage zu einem Teil abgeschöpft und in die Zuweisungsmasse einbezogen. Diese Gemeinden werden als "abundant" bezeichnet.

Zweckzuweisungen

Der kleinere Posten des Finanzausgleichs entfällt auf die sogenannten Zweckzuweisungen, die der Finanzierung von Ausgaben für eine bestimmte Aufgabe dienen, zum Beispiel Zuweisungen zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise, für Theater und Orchester oder zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen. Die Anteile hierfür werden im FAG festgelegt.

Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen den Bedarf der Kreise nicht decken, haben die Kreise von ihren kreisangehörigen Gemeinden eine Umlage (Kreisumlage) zu erheben.

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport führt den kommunalen Finanzausgleich nach Artikel 57 Absatz 1 der Landesverfassung durch. Das Finanzausgleichsgesetz regelt in 38 Paragrafen die Verteilung und Umverteilung der Mittel.

Funktionsweise (vereinfacht erklärt)

Finanzausgleichsmasse

Zunächst wird nach § 3 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) die Finanzausgleichsmasse bestimmt. Die Bestimmungen hierzu ergeben folgende Rechnung:

Berechnung der Finanzausgleichsmasse 2025Mio. Euro
Für den kommunalen Finanzausgleich relevante (Steuer-)Einnahmenplus13.344,7
Kürzungenminus496,0
Verbundgrundlagen (§ 3 Abs. 2 FAG)gleich12.848,7
Verbundsatz 18,33 % (§ 3 Abs. 1 FAG)
Verbundmassegleich2.355,2
Zuführungen (§ 3 Abs. 3 und 4 FAG)plus16,3
Berücksichtigung des negativen Abrechnungsbetrages aus dem kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2020 (§ 3 Abs. 6 FAG)minus6,9
Weitere Abrechnungsbeträgeminus87,9
Finanzausgleichsmassegleich2.276,6

Für das Jahr 2025 beträgt die Finanzausgleichsmasse rund 2,3 Mrd. Euro. Dies ist der Betrag, der auf die Gemeinden und Kreise verteilt werden kann. Hierzu werden zwei Teile gebildet (§ 4 FAG). Im ersten Topf werden feste Beträge für bestimmte Aufgaben dotiert (Vorwegabzüge). Der Rest landet im zweiten Topf und wird nach Schlüsseln an alle Gemeinden und Kreise verteilt (Schlüsselzuweisungen).

Vorwegabzüge und Schlüsselzuweisungen

Topf für Schlüsselzuweisungen

Aus diesem Topf werden die Gemeinden und die Kreise mit allgemeinen Finanzmitteln versorgt. Es werden drei Schlüsselmassen gebildet.

  1. Die Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden sollen vorrangig dazu dienen, die Finanzausstattung der Gemeinden zu verbessern. Hierbei werden bestehende Steuerkraftunterschiede ausgeglichen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 6 bis 11 FAG). Die Berechnung der benötigten Schlüssel für die Aufteilung der Mittel ist recht komplex. Ausgangsmesszahl, Steuerkraftmesszahl, bedarfsinduzierte Einwohnerzahl unter besonderer Berücksichtigung der Einwohnerinnen und Einwohner unter 18 Jahre, einheitlicher Grundbetrag, Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer und Gewerbesteuerkompensationsmittel, Hebesätze, Nivellierung der Realsteuern, Gemeindestraßenkilometer, einheitlicher Flächenfaktor sind nicht einmal alle Faktoren, die einzubeziehen sind.
  2. Die Schlüsselzuweisungen an die Kreise und kreisfreien Städte werden in einer annähernd gleichen Systematik wie bei den Gemeinden ermittelt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 12 bis 14 FAG). Allerdings kommen hier mit Umlagekraft, Soziallasten und Kreisstraßenkilometern andere Faktoren ins Spiel.
  3. Schlüsselzuweisungen an die Zentralen Orte dienen dem Ausgleich übergemeindlicher Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 15 FAG). Das trägt dem Umstand Rechnung, dass Gemeinden, die Zentrale Orte nach der Landesplanung sind, besondere Belastungen haben. Hierdurch soll in allen Gebieten eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit kommunalen Leistungen gesichert werden. Die jeweiligen Zentralen Orte üben hierbei entsprechend ihrer Bedeutung durch übergemeindliche Aufgaben unterschiedliche Versorgungsfunktionen für die ihnen zugeordneten Verflechtungsbereiche aus. Durch die Schlüsselberechnung wird sichergestellt, dass jeweils entsprechend der Bedeutung von den Oberzentren bis zu ländlichen Zentralorten und Stadtrandkernen sachgerecht gewichtet wird.

Topf für Vorwegabzüge

Die Verteilung dieser Mittel ist in den §§ 16 ff. FAG geregelt. In der Regel werden die Mittel vom jeweils zuständigen Ministerium bewilligt. Dieses hat dann die einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Werden einmal nicht alle bereitgestellten Gelder für die vorgegebenen Zwecke benötigt, verbleiben sie an anderer Stelle im System. Für das Jahr 2025 sind folgende Vorwegabzüge mit Beträgen genannt:

Vorwegabzüge 2025

ZweckMio. Euro
Fehlbetragszuweisungen50,0

Zuweisungen zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere eines Bildungstickets

20,0
Sonderbedarfszuweisungen5,0
Zuweisungen zur Stärkung der Investitionskraft für Infrastrukturmaßnahmen der Gemeinden und Kreise68,0
Zuweisungen für Theater und Orchester50,548
Zuweisungen für Aufnahme und Integration13,0
Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens9,6150
Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen12,06
Zuweisungen für kommunale Schwimmsportstätten7,5
Zuweisungen für den IT-Verbund Schleswig-Holstein1,75
Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswig-holsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein)1,5
Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein e. V.0,2
‍Zuweisungen für Städtebauförderungsprogramme20,3
‍Zuweisungen für das Breitbandkompetenzzentrum Schleswig-Holstein für eine Erweiterung zum Wärmekompetenzzentrum0,5
Summe260,0

Erlass und Anlagen

Hinweis

Die Anlagen sind nicht barrierefrei. Bei Nachfragen und Problemen mit der Darstellung wenden Sie sich bitte an Marc Seifert unter der Telefonnummer 0431 988 3117.

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