In Schleswig-Holstein gibt es elf Kreise und vier kreisfreie Städte sowie die kleinste Stadt, die nördlichste Gemeinde und den kleinsten Wahlbezirk Deutschlands.
Schleswig-Holstein hat 1.104 Gemeinden (darunter 63 Städte). Vier dieser Gemeinden sind kreisfreie Städte, die übrigen gehören einem der elf Kreise an. Ihre Einwohnerzahl reicht von einer Handvoll in der kleinsten Gemeinde Deutschlands (Wiedenborstel im Kreis Steinburg) bis hin zur Landeshauptstadt Kiel mit mehr als 245.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Mit List auf Sylt liegt auch die nördlichste Gemeinde in Schleswig-Holstein, ebenso die kleinste Stadt Deutschlands. Arnis hat nicht nur die wenigsten Einwohnerinnen und Einwohner, sondern mit 0,45 km² auch die kleinste Fläche. Die Gemeinde Gröde bildet den kleinsten Wahlbezirk Deutschlands: Hier stehen die Wahlergebnisse immer am schnellsten fest.
Der Begriff Kommune ist gesetzlich nicht definiert. Üblicherweise werden unter diesem Begriff Gemeinden bzw. Städte, Kreise und Ämter zusammengefasst.
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Die Gemeinden
Sie sind die Keimzellen unseres Gemeinwesens. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ermöglicht den Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit gesetzlich zulässig.
Ausgleichen und ergänzen - das ist die Rolle der Kreise im Verhältnis zu den kreisangehörigen Gemeinden. Die Kreise nehmen insbesondere überörtliche Aufgaben wahr, wie beispielsweise die Schaffung und Unterhaltung von Kreiskrankenhäusern, Jugendheimen oder Berufsschulen oder Aufgaben des Katastrophenschutzes.
Ämter haben die Aufgabe Gemeinden bei der praktischen Durchführung von Aufgaben zu entlasten und diese wirtschaftlicher und leistungsfähiger auszugestalten. Ihre Mitglieder sind die amtsangehörigen Gemeinden.
Gemeinden sind entweder kreisfreie Städte – Flensburg, Kiel, Lübeck und Neumünster – oder gehören einem der elf Kreise an. Für die gemeindlichen Aufgaben gibt es unterschiedliche Organisationsformen der Verwaltungsdurchführung.
Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde des Wohnortes anmelden. Die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber muss der meldepflichtigen Person dafür eine Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, die bei der Anmeldung vorgelegt werden muss. Der Mietvertrag reicht dafür nicht aus. Zieht die meldepflichtige Person in eine eigene Immobilie, so muss sie bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abgeben. Wohnungsgeberinnen oder Wohnungsgeber müssen den Auszug nur bei Wegzug in das Ausland oder Verlassen einer von mehreren Wohnungen, zum Beispiel einer Nebenwohnung, bestätigen.
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