Die Mehrzahl der Kommunen in Schleswig-Holstein ist in der Lage, mit den erzielten Einnahmen ihre Aufgaben finanzieren zu können. Einigen Kommunen gelingt das jedoch nicht. Diese Kommunen werden bei dem Ziel des Haushaltsausgleichs unterstützt.
Fehlbetragszuweisungen/Sonderbedarfszuweisungen
Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können, können Fehlbetragszuweisungen erhalten. Für notwendige Investitionen in kommunale Grundinfrastruktur besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Sonderbedarfszuweisungen zu beantragen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils im Finanzausgleichsgesetz sowie in einer Vereinbarung mit den Kommunalen Landesverbänden geregelt.
Rechtliche Grundlagen
Fehlbetragszuweisungen - § 17 FAG (Finanzausgleichsgesetz)
Sonderbedarfszuweisungen - § 18 FAG (Finanzausgleichsgesetz)
Vereinbarung mit den Kommunalen Landesverbänden (PDF, 131KB, Datei ist barrierefrei)
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