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Thema : Kommunales

Unterstützung defizitärer Kommunen

Kommunen, denen es nicht gelingt, ihre Aufgaben mit ihren Einnahmen zu finanzieren, erhalten Unterstützung.

Letzte Aktualisierung: 26.02.2026

Die Mehrzahl der Kommunen in Schleswig-Holstein ist in der Lage, mit den erzielten Einnahmen ihre Aufgaben finanzieren zu können. Einigen Kommunen gelingt das jedoch nicht. Diese Kommunen werden bei dem Ziel des Haushaltsausgleichs unterstützt.

Fehlbetragszuweisungen/Sonderbedarfszuweisungen

Gemeinden und Kreise, die ihren Haushalt nicht ausgleichen können, können Fehlbetragszuweisungen erhalten. Für notwendige Investitionen in kommunale Grundinfrastruktur besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Sonderbedarfszuweisungen zu beantragen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jeweils im Finanzausgleichsgesetz sowie in einer Vereinbarung mit den Kommunalen Landesverbänden geregelt.

Rechtliche Grundlagen

Fehlbetragszuweisungen - § 17 FAG (Finanzausgleichsgesetz)

Sonderbedarfszuweisungen - § 18 FAG (Finanzausgleichsgesetz)

Vereinbarung mit den Kommunalen Landesverbänden (PDF, 131KB, Datei ist barrierefrei)

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