Grundgesetz
Die Beschaffung ihrer Deckungsmittel ist zunächst eine eigenverantwortliche Aufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände. Tatsächlich sind die eigenen originären Einnahmemöglichkeiten der Kommunen jedoch sowohl der Art als auch der Höhe nach begrenzt. Um eine ausreichende Ausstattung mit Finanzmitteln sicherzustellen, verpflichtet das Grundgesetz (Artikel 106 Absatz 7) die Länder, für eine ausreichende Finanzausstattung der Aufgabenträger Gemeinden und Gemeindeverbände zu sorgen: "Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im Übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
".
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 28
Verfassung
Das Land Schleswig-Holstein gewährleistet gemäß seiner Verfassung (Artikel 57 Absatz 1) eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit: "Um die Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen, stellt das Land im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege des Finanzausgleichs Mittel zur Verfügung, durch die eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen gewährleistet wird.
"
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Finanzausgleichsgesetz
Das Finanzausgleichsgesetz (§ 1 Absatz 4 - Finanzierung kommunaler Aufgaben) konkretisiert dies weiter: "Die Gemeinden, Kreise und Ämter haben die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Erträgen und Einzahlungen aufzubringen. Darüber hinaus erhalten sie Zuweisungen nach diesem Gesetz.
"
Die konkreten Details dieses kommunalen Finanzausgleiches (bitte nicht verwechseln mit dem Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern!) werden ebenfalls im Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt.
Finanzausgleichsgesetz - FAG