Als Abbaupfad (auch Defizitabbaupfad oder Konsolidierungspfad genannt) wird die Beschreibung des Weges von der Ausgangslage 2010 mit einem sich jedes Jahr verringernden strukturellen Defizit bis zum Ziel, einem 2020 ausgeglichenen Haushalt bezeichnet.
Der Abbaupfad ist in Artikel 59a der Landesverfassung geregelt. Dort heißt es: „Abweichend von Artikel 53 Abs. 1 [Schuldengrenze] können bis 2019 Kredite aufgenommen werden. Dabei sind jährliche Obergrenzen einzuhalten. Die Obergrenze für 2011 errechnet sich, indem das strukturelle Finanzierungsdefizit des Jahres 2010 (Ausgangswert) um ein Zehntel verringert wird. Für die Folgejahre errechnet sich die jährliche Obergrenze, indem die Obergrenze des Vorjahres jeweils um ein Zehntel des Ausgangswertes verringert wird.“
Bei einem vorläufigen strukturellen Defizit von derzeit rund 1,25 Milliarden Euro muss Schleswig-Holstein durch Kürzungen bei den Ausgaben oder durch dauerhaft zur Verfügung stehende Mehreinnahmen in einem Zeitraum von zehn Jahren durchschnittlich pro Jahr 125 Millionen Euro erwirtschaften.