Mit der sogenannten Gemeindeöffnungsklausel nach § 245e Abs. 5 Baugesetzbuch hatte der Bundesgesetzgeber seit Januar 2024 den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, eigene Windenergiegebiete außerhalb von Vorranggebieten zu planen. Dazu mussten Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden. Um das Bundesrecht zu konkretisieren, hatte die Landesregierung daraufhin den § 13b im Landesplanungsgesetz (LaplaG) eingeführt. Demnach konnten die Kommunen ausschließlich auf der Potenzialfläche planen, die sich aus den Zielen des Landesentwicklungsplans zum Sachthema Windenergie (LEP Wind) ergibt, der sich im Aufstellungsverfahren befindet.
Änderungen zum 15. August 2025
Zum 15. August 2025 hat der Bund die Gemeindeöffnungsklausel erneut geändert. Das Gesetz beinhaltet drei wesentliche Punkte:
- Die Kommunen benötigen keine Zielabweichungsentscheidung der Landesplanung mehr. § 13b LaplaG, der diese Zielabweichungsverfahren regelt, ist damit obsolet. Die Landesplanung führt die bis dahin begonnenen Verfahren nicht mehr fort.
- Eine Gemeinde kann ein Windenergiegebiet mittels Bauleitplanung nun auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei diesem Ziel handelt es sich um ein Vorranggebiet, dessen Nutzungen oder Funktionen mit der Windenergie unvereinbar sind, zum Beispiel Vorranggebiete zur Rohstoffsicherung.
- Gemeindliche Windenergiegebiete müssen in der Bauleitplanung zugleich als Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden.
Die Gemeindeöffnungsklausel gilt weiterhin, bis dass der Flächenbeitragswert durch die Regionalpläne Windenergie des Landes erreicht werden bzw. spätestens bis zum 31. Dezember 2027. Eine Bauleitplanung muss zu diesen Zeitpunkten wirksam geworden bzw. in Kraft getreten sein, um die Voraussetzungen von § 245e Abs. 5 BauGB zu erfüllen. Nicht abgeschlossene Bauleitplanungen außerhalb der Potenzialfläche wären nicht mehr genehmigungsfähig, da dann Ziele der Raumordnung entgegenstünden. Bauleitplanungen hingegen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Flächenbeitragswerte rechtskräftig abgeschlossen sind, hätten weiter Bestand.
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