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Thema : Windenergienutzung
(Räumliche Steuerung)

Gemeindeöffnungsklausel

Seit dem 14. Januar 2024 können Gemeinden Windenergieflächen unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb von Vorranggebieten planen.

Letzte Aktualisierung: 25.06.2025

Um die Energiewende in Deutschland voranzubringen, hat der Bund das Baugesetzbuch (BauGB) geändert. Seit dem 14. Januar 2024 können gemäß § 245e Absatz 5 BauGB Gemeinden Windenergieflächen auch außerhalb von Vorranggebieten planen. Da die Landesregierung weiterhin eine Konzentrationsplanung für die Windenergienutzung im Land anstrebt, hat sie entschieden, die Planungsmöglichkeiten der Kommunen auf die Windenergie-Potenzialflächen zu beschränken, die nicht von Ausschlusskriterien betroffen sind und zum Beispiel genügend Abstand zu Siedlungen haben.

Um hierfür eine rechtliche Grundlage zu haben, ist das Landesplanungsgesetz (LaplaG) geändert und ein neuer Paragraph 13b eingefügt worden. Er ermöglicht Gemeinden, über ein Zielabweichungsverfahren Windenergieflächen außerhalb von Vorranggebieten zu planen, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie zum Beispiel Mindestabstände. Die Gesetzesänderung ist am 7. Juni 2024 in Kraft getreten.

Zum Landesplanungsgesetz

Pressemitteilung vom 5. Dezember 2023 zur Gemeindeöffnungsklausel

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Landesplanung

Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel

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