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Thema : Windenergienutzung
(Räumliche Steuerung)

Windenergienutzung
(Räumliche Steuerung)

Eine geordnete räumliche Entwicklung der Windenergienutzung in Schleswig-Holstein ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Gleichzeitig gilt es, die vom Bund vorgegebenen Flächenziele für die Windenergienutzung zu erreichen.

Letzte Aktualisierung: 19.11.2025

Windkraftanlage im ländlichen Raum
In Schleswig-Holstein sollen mehr Flächen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden.

Schleswig-Holstein muss nach den Vorgaben des Bundes seine Flächen für die Nutzung von Windenergie von zwei auf rund drei Prozent der Landesfläche ausweiten. Um weitere Flächen auszuweisen und die Leistung aus Windenergie bis 2030 auf 15 Gigawatt zu erhöhen, schreibt das Land seine Raumordnungspläne fort.

Zunächst muss der Landesentwicklungsplan (LEP) geändert werden, in dem vor allem die Kriterien für Vorranggebiete sowie für gemeindliche Windenergiegebiete als Ziele und Grundsätze der Raumordnung in Form von Ausschlusskriterien (Ziele der Raumordnung) und Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (Grundsätze) vorgegeben werden. Zu einem dritten Entwurf der LEP-Teilfortschreibung Windenergie an Land läuft vom 28. November 2025 bis 5. Januar 2026 ein öffentliches Beteiligungsverfahren. Die Landesregierung möchte die LEP-Teilfortschreibung nach Möglichkeit im ersten Quartal 2026 festsetzen.

Teilaufstellung der Regionalpläne Wind

Parallel zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans erarbeitet die Landesplanung die Teilaufstellungen der Regionalpläne zum Thema Windenergie an Land, in denen die Vorranggebiete für die Windenergie an Land ausgewiesen werden. Vom 7. August bis 8. Oktober 2025 konnte die Öffentlichkeit zu den ersten Entwürfen Stellung nehmen. Derzeit werden die rund 3.300 eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet.

Geltende Pläne

Bis die Änderungen des Landesentwicklungsplans und die Teilaufstellungen der Regionalpläne zum Thema Windenergie in Kraft treten, gelten die bisherigen Pläne weiter. Ausgenommen hiervon ist der Planungsraum I, in dem die Regionalplan-Teilaufstellung von 2020 rechtskräftig aufgehoben wurde.

Gemeindeöffnungsklausel

Neben den Raumordnungsplänen zur Windenergienutzung hat der Bund auch eine sogenannte Gemeindeöffnungsklausel in das Baugesetzbuch (BauGB) eingeführt. Seit dem 14. Januar 2024 können gemäß § 245e Absatz 5 BauGB Gemeinden Windenergieflächen auch außerhalb von Vorranggebieten planen. Die Gemeindeöffnungsklausel gilt so lange, bis das Land seine Flächenbeitragswerte nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) erreicht hat, längstens jedoch bis Ende 2027. 

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – Landesplanung

Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel

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