Das Landespolizeiamt ist als fachlich vorgesetzte Stelle auch für die Qualitätssicherung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Pressestellen in den Polizeidirektionen zuständig. Deshalb hat das LPA den Auftrag die Kommunikation der Pressestelle der Polizeidirektion Lübeck vom Wochenende, die insbesondere in den Sozialen Medien heftig kritisiert worden ist, zu analysieren. Hierzu wurde am 18.September nachfolgende Stellungnahme des stv. Landespolizeidirektor verfasst:
„Das Kommunikationsziel einer unaufgeregten, sachlichen und neutralen Information der Bürgerinnen und Bürger ist mit den Veröffentlichungen am Wochenende offenkundig verfehlt worden“, erklärte Hartmut Kunz stellvertretender Landespolizeidirektor. „Es gab, in Teilen zu recht, Kritik an der gewählten Informationslinie und auch an konkreten Formulierungen“.
Der Auftrag als Landespolizei ist es über relevante Sachverhalte transparent zu berichten und die Öffentlichkeit zu informieren. Der Ausgangspunkt war eine Veröffentlichung als Pressemitteilung und in den Sozialen Medien, die Bezug auf eine gewalttätige Auseinandersetzung in der Lübecker Innenstadt hatte. Von der Tat existierte ein Handyvideo, das in den Sozialen Medien vielfach verbreitet wurde.
„Unter keinen Umständen ist ein Szenario denkbar in dem die Landespolizei die Verbreitung eines Videos, in dem Menschen verletzt und Straftaten begangen werden stillschweigend duldet“, erläuterte Kunz. „Vor diesem Hintergrund ist die zuständige Polizeidirektion Lübeck der Verbreitung des Videos hier, wie in der Vergangenheit auch in anderen Fällen, aktiv entgegengetreten.“ Der Hinweis auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz der Weiterverbreitung gehört aus Sicht der Landespolizei zur Information dazu, auch wenn deren rechtliche Würdigung bei der Staatsanwaltschaft liegt.
Die Landespolizei informiert die Öffentlichkeit unter Beachtung aller presserechtlichen Maßgaben und im Einklang mit den eigenen Werten einer dialogbereiten Bürgerpolizei. Dabei ist es gelebte Praxis, dass insbesondere eine freie und uneingeschränkte Medienberichterstattung bei Ereignissen, Einsätzen und sonstigen polizeilichen Sachverhalten durch die Landespolizei ermöglicht und geschützt wird.
„Empfänger unserer Informationen ist dabei selbstverständlich die breite Öffentlichkeit, also die Bürgerinnen und Bürger. Eine Differenzierung in ´richtige´ und ´falsche´ Stellen nehmen wir nicht vor“, stellte Kunz klar.
„Dieser Eindruck einer Kategorisierung oder Filterwirkung darf nicht entstehen, wir stehen uneingeschränkt zu unseren Auskunftspflichten. Unsere Informationen dienen der Wahrheitsfindung“.
Die Landespolizei kann, auch pointiert in Social Media, auf etwaige rechtliche Folgen hinweisen, es obliegt aber der Landespolizei nicht etwaige Motivationen von Menschen die sich das Video aus welchen Gründen auch immer anschauen wollen, zu bewerten oder pauschal als „Sensationsgier“ zu bezeichnen.
„Diese Wirkung war nicht beabsichtigt, die gewählte Wortwahl hat aber offenkundig genau diese Wirkung erzielt“, so Kunz.
Die einsatzbegleitende Berichterstattung des Teams der Polizeidirektion Lübeck wird intern aufgearbeitet und im auch im Hinblick auf Verbesserung der Kommunikation thematisiert werden.
Interview Jan Winkler (Leiter Pressestelle LPA) mit den Lübecker Nachrichten vom 20.9.2023
Die Berichterstattung der Polizei über eine Massenschlägerei am Freitag in Lübeck sorgte für viel Kritik. Schleswig-Holsteins Polizeisprecher Jan Winkler stellt sich den Fragen im LN-Interview.
Herr Winkler, die Lübecker Polizei hatte dazu aufgefordert, das Video des Vorfalls zu löschen. Es reiche, wenn die „richtigen Stellen die Wahrheit sehen“, twitterte die Landespolizei. Ist das so?
Nein. Es gab, in Teilen zu recht, Kritik an der gewählten Informationslinie und auch an konkreten Formulierungen.
Wäre ein Teilen des Videos wirklich eine strafbare Gewaltdarstellung laut Strafgesetzbuch gewesen?
In der Erstbewertung wurde eine strafrechtliche Relevanz der Weiterverbreitung als möglich eingestuft. In der nachgelagerten Bewertung wurde das nicht bestätigt. Eine Strafbarkeit gemäß Paragraf 201 a StGB wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder nach dem Kunsturhebergesetz wäre aber dennoch denkbar. Die Verbreitung eines Videos, in dem Straftaten begangen werden, wird von der Landespolizei generell nicht geduldet. Deshalb tritt die Polizei der Verbreitung solcher Videos aktiv entgegen.
Trifft es aus Ihrer Sicht zu, wie bereits vermutet wurde, dass der Migrationshintergrund vieler an der Schlägerei Beteiligter der Beweggrund war, diese Bilder nicht weiter in der Öffentlichkeit zu verbreiten lassen zu wollen?
Nein. Unser Ziel ist eine unaufgeregte, sachliche und neutrale Information der Bürgerinnen und Bürger. Entsprechend hat ein möglicher Migrationshintergrund von Beteiligten bei der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei keine Rolle gespielt.
Gibt es bei der Polizei in Lübeck oder vonseiten der Landespolizei eine Anweisung, Straftaten unter Beteiligung von Migranten nicht öffentlich zu vermelden?
Nein.
Was war Ihrer Kenntnis nach dann der Grund, von einer Massenschlägerei am helllichten Tag in der Öffentlichkeit nicht zu berichten?
Erste Presseanfragen zu der gewalttätigen Auseinandersetzung wurden bereits kurz nach dem Vorfall beantwortet.
Hat die Polizei in Lübeck aus Ihrer Sicht einen Fehler gemacht? Was wären die Konsequenzen?
Es kann bei der Öffentlichkeitsarbeit in einem laufenden Einsatz, wo insbesondere in den Sozialen Medien innerhalb kürzester Zeit Entscheidungen zu treffen sind, zu Fehlern kommen. In Lübeck war dieses am vergangenen Wochenende der Fall. Das ist bedauerlich, führt aber nicht automatisch zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen.
Wie sollen solche Fehler künftig vermieden werden?
Die Landespolizei pflegt eine gute Fehlerkultur. Die erkannten Fehler in der einsatzbegleitenden Berichterstattung werden intern aufgearbeitet und auch im Hinblick auf Verbesserung der Kommunikation thematisiert.
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