Der Media-Saturn-Deutschland GmbH stehen gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer Michael R. keine Zahlungsansprüche wegen der Annahme von Bestechungsgeldern zu. Es steht nicht hinreichend fest, dass der ehemalige Geschäftsführer an "Schmiergeldzahlungen" beteiligt war. Das hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts heute entschieden.
Zum Sachverhalt: Die Media-Saturn-Deutschland GmbH (Klägerin) macht gegenüber ihrem ehemaligen Geschäftsführer Michael R. (Beklagter) zivilrechtliche Herausgabe- und Schadensersatzansprüche geltend. Sie wirft ihm vor, im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für den Media-Saturn-Konzern Bestechungsgelder in Höhe von gut zwei Millionen Euro angenommen zu haben. Die Klägerin stützt ihren Vorwurf auf die Erkenntnisse der 10. Strafkammer des Landgerichts Augsburg. Diese hatte u. a. den Beklagten im Jahr 2012 wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der Beklagte bestreitet seit jeher seine Tatbeteiligung. Die für das Zivilverfahren zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe hat an insgesamt 16 Verhandlungstagen die Parteien angehört und eine Vielzahl von Zeugen vernommen. Es hat sodann die Klage der Media-Saturn-Deutschland GmbH abgewiesen, weil nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass der Beklagte an der Schmiergeldabrede und deren Umsetzung beteiligt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die der 3. Zivilsenat heute zurückgewiesen hat.
Aus den Gründen: Das Landgericht Itzehoe hat die Klage mit fehlerfreier Begründung abgewiesen. Es war an die Entscheidung des Landgerichts Augsburg im Strafverfahren nicht gebunden. Strafurteile entfalten für die Zivilgerichte keine Bindungswirkung. Das rechtskräftige Strafurteil ist zwar bei der Überzeugungsbildung des Zivilgerichts zu berücksichtigen und kann als wichtiges Indiz herangezogen werden. Die Zivilgerichte dürfen die strafrechtlichen Feststellungen aber nicht ungeprüft übernehmen und müssen sie einer kritischen Prüfung unterziehen. Das hat das Landgericht Itzehoe getan. Es hat das Strafurteil als Ausgangspunkt für seine eigene umfangreiche Beweisaufnahme genommen und sich ausführlich mit den Argumenten der Strafkammer auseinandergesetzt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es nicht hinreichend davon überzeugt ist, dass der Beklagte in die Schmiergeldzahlungen eingebunden war.
An diese Beweiswürdigung des Landgerichts Itzehoe ist der Senat als Berufungsgericht seinerseits gebunden, denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen. Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Aussage des einzigen unmittelbaren Belastungszeugen auseinandergesetzt und dessen Angaben nicht für ausreichend verlässlich gehalten. Es ist den 19 Indizien, auf die sich die Augsburger Strafkammer gestützt hat, nachgegangen und hat diese Indizien nach seiner eigenen umfangreichen Beweisaufnahme teilweise abweichend gewürdigt und teilweise als widerlegt oder ohne indizielle Aussagekraft angesehen. Es hat insgesamt keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Beklagten gewinnen können und hat dies fehlerfrei begründet. Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2019, Az. 3 U 57/17)
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