Die Stadt Preetz kann von dem Eigentümer des Bahnhofsgeländes verlangen, dass er den straßenseitigen Zugang von der Güterstraße zum Fahrradunterstand nicht versperrt. Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts heute entschieden.
Sachverhalt: Die Klägerin ist die Stadt Preetz. Der Beklagte ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Klägerin gelegenen Bahnhofsgeländes samt Bahnhofsgebäude. Auf dem Grundstück befindet sich nördlich des Bahnhofsgebäudes ein von der Klägerin betriebener Fahrradunterstand. Zum Fahrradunterstand gelangt man entweder über den Bahnsteig oder über die Güterstraße. Zu Gunsten der Klägerin ist im Grundbuch des Bahnhofsgeländes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für ein Recht zur Unterhaltung und Wartung des Fahrradunterstandes eingetragen. Hierauf hatten sich der Beklagte und der Verkäufer des Grundstücks im notariellen Kaufvertrag geeinigt und eine entsprechende Eintragungsbewilligung erteilt. Eines Tages sperrte der Beklagte den Zugang zum Fahrradunterstand über die Güterstraße mit einem Bauzaun ab, sodass der Fahrradunterstand nur noch direkt über den Bahnsteig erreicht werden konnte. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, dass dieser es unterlässt, den straßenseitigen Zugang zum Fahrradunterstand zu versperren. Das Landgericht Kiel hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts heute zurückgewiesen.
Aus den Gründen: Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich gemäß §§ 1090 Abs. 1 und 2, 1027, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB aus der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Diese beinhaltet das Recht, dass die Klägerin und die von ihr ermächtigten Nutzer den Fahrradunterstand zum Unterstellen von Fahrrädern nutzen dürfen. Nach dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung beinhaltet die Dienstbarkeit das Recht zur Unterhaltung und Wartung des Unterstandes. Der Begriff „Unterhaltung“ umfasst dabei aber nicht nur - wie der Beklagte meint - die bauliche Unterhaltung, also die Instandhaltung des Fahrradunterstandes, sondern auch dessen bestimmungsgemäße Nutzung. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Kaufvertrages. Die bauliche Unterhaltung eines Fahrradunterstandes, den niemand nutzen darf, wäre sinnlos und war erkennbar von den Vertragsparteien nicht gewollt. Bereits vor dem Kauf und auch im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses wurde der Fahrradunterstand langfristig als solcher genutzt. Das wollten die Vertragsparteien nicht ändern.
Durch die Errichtung des Bauzaunes wurde eine der beiden vorgesehenen Zugangsmöglichkeiten zum Fahrradunterstand versperrt. Hierdurch wurde die Nutzung erheblich beschränkt, denn die Nutzer mussten ihre Fahrräder über den Bahnsteig schieben. Das muss die Klägerin nicht hinnehmen. Zwar ist sie verpflichtet, ihr Recht aus der Dienstbarkeit möglichst schonend auszuüben, also auch die Interessen des Beklagten zu beachten. Ein Interesse des Beklagten, den straßenseitigen Zugang zu sperren, ist aber nicht erkennbar. Einerseits kann er sein Gebäude und die davor liegende Terrasse durch eine Einzäunung schützen, ohne die Zugangsmöglichkeit zum Fahrradunterstand zu beschränken. Andererseits überwiegt sein Interesse, die Fläche zwischen Fahrradunterstand und Bahnhofsgebäude als gebäudenahen Stellplatz für Autos zu nutzen, nicht das Interesse der Klägerin, die Fahrradstellplätze leicht zugänglich verfügbar zu halten.
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30. August 2018, Az. 11 U 131/17)
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