Urteil: OLG Schleswig zur Haftung bei einem Unfall auf einem Autozug (Sylt-Shuttle)
Haftet die KFZ-Haftpflichtversicherung auch bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen, die mit ausgeschaltetem Motor auf einem Autozug geparkt sind? Das OLG Schleswig sagt ja!
Eine Frau fuhr mit dem Autozug auf die Insel Sylt. Ihren PKW stellte sie nach den Vorgaben des Sylt-Shuttles auf dem Zug ab. Hinter ihrem Fahrzeug befand sich ein Kleinbus, der von Mitarbeitern des Shuttles mit Gurten festgeschnallt wurde. Während der Zugfahrt stieß der Kleinbus zweimal von hinten gegen das Fahrzeug der Klägerin. Die Gurte waren gerissen. Am PKW der Klägerin entstand ein Schaden in Höhe von ca. 20.000 €. Diesen Betrag wollte die Frau von der Versicherung des Kleinbusses erstattet bekommen. Die Versicherung meinte jedoch, dass nicht sie, sondern die Bahnbetreiberin den Schaden bezahlen müsse.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Flensburg hatte der Klägerin Recht gegeben und die Versicherung zur Zahlung verurteilt.
Gegen das Urteil hat die Versicherung Berufung eingelegt. Sie meint weiterhin, dass nicht sie, sondern die Betreiberin des Shuttles den Schaden bezahlen müsse. Der Kleinbus habe mit ausgeschaltetem Motor auf dem Zug gestanden. Er sei daher zu behandeln wie ein Transportgut, nicht wie ein KFZ. Nicht der Kleinbus habe seinen Fahrer befördert, sondern der Zug.
Das OLG Schleswig hat dies anders gesehen. Es ist der Auffassung, dass die Gefahr, die von dem Kleinbus auf den Straßenverkehr ausgehe (die sogenannte Betriebsgefahr), sehr weit reiche. Es sei nicht notwendig, dass das Fahrzeug aktiv am Straßenverkehr teilnehme. Die Betriebsgefahr gelte auch dann, wenn von außen eine Kraft (wie der Wind) auf das ruhende Fahrzeug wirke und dieses dadurch einen Schaden verursacht.
Die Versicherung hat nach einem diesem Hinweis ihre Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Flensburg ist damit rechtskräftig.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?
Betriebsgefahr bedeutet, dass jemand für einen Schaden verantwortlich gemacht werden kann, der durch sein Fahrzeug entsteht, auch wenn der Fahrer nichts falsch gemacht hat. Es reicht aus, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr in Betrieb ist und es zu einem Unfall kommt, weil Fahrzeuge eine Gefahr für Menschen und Sachen im Straßenverkehr darstellen.
Der Hinweisbeschluss des OLG Schleswig vom 31.07.2024, Az.: 7 U 48/24, ist [hier] kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
Das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10.05.2024, Az.: 4 O 256/23, findet Ihr [hier].
Online-Redaktion@justiz.landsh.de
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