Wer der doppelten Rückschaupflicht nicht nachkommt, muss im Falle eines Unfalls die volle Schadenssumme selbst tragen, hat das OLG Schleswig aktuell entschieden.
Ein Mann verlangt Schadensersatz wegen eines Unfalls auf der A 7, bei dem sein Sattelzug beim Wechsel von der rechten auf die mittlere von drei Fahrspuren mit dem von hinten kommenden PKW der verklagten Autofahrerin kollidierte. Entscheidender Streitpunkt war, ob die Autofahrerin kurz vor dem Unfall selbst von der linken auf die mittlere Spur gewechselt hatte oder – wie sie behauptete – durchgehend die mittlere Spur befuhr.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Kiel wies in erster Instanz die Klage nach Zeugenvernehmung des LKW-Fahrers und Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, weil es von einem allein für den Unfall verantwortlichen sorgfaltswidrigen Spurwechsel des LKW-Fahrers ausging. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt und die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Die Aussage des LKW-Fahrers („mittlere Spur frei“ und ein „Spurwechsel des PKW könne gut sein“ ) reiche nach Auffassung beider Instanzen nicht aus, um auch einen Spurwechsel der Autofahrerin festzustellen. Bei einem Unfall infolge eines Spurwechsels spreche der Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechsels - also hier des LKW-Fahrers - gegen die besonderen Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel. Die bloße Möglichkeit eines gleichzeitigen Spurwechsels der Unfallgegnerin genüge nicht, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Daher habe der LKW-Fahrer den Unfall vollumfänglich verursacht.
Was steht dazu im Gesetz? wie ist die Rechtslage?
Die doppelte Rückschaupflicht beim Spurwechsel (oder Abbiegen) erfordert, den Verkehr nicht nur einmal, sondern zweimal zu prüfen: Zuerst durch einen Blick in den Rückspiegel beim Einleiten des Vorgangs und unmittelbar vor dem eigentlichen Wechsel ein zweites Mal durch den Schulterblick, um den toten Winkel zu kontrollieren. Ein Verstoß hiergegen führt bei Unfällen meist zur vollen Haftung.
Der Beschluss vom 27.02.2026 (Az. 7 U 106/25) ist rechtskräftig.
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