Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Pferdezüchterin die Gebühr für die Deckung zurückverlangen kann, wenn ein Fohlen den falschen Vater hat. Anspruch auf Wertersatz für ein fiktives Fohlen des richtigen Pferdevaters besteht dagegen nicht.
Eine Pferdezüchterin wollte aus einer Stute ein Fohlen ziehen und wandte sich hierzu an einen Mann, der die Samen von Sporthengsten bewarb. Die Züchterin entschied sich für die Samen eines bestimmten Hengstes und ließ die Stute besamen. Der Hengst war auf Springsport ausgerichte t. Die ersten Versuche glückten nicht bis die Stute schließlich doch trächtig wurde. Nachdem die Stute ein Fohlen zur Welt gebbracht hatte, stellte sich heraus, dass ein anderer als der von der Züchterin auserwählte Hengst der Vater des Fohlens war. Dieser Hengst war nicht auf Springsport sondern auf Vielseitigkeit ausgerichtet. Daraufhin verlangte die Züchterin Schadensersatz. Der Mann weigert sich, die Züchterin habe schließlich bekommen, was sie wollte: ein Fohlen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das OLG Schleswig hat entschieden, dass die Pferdezüchterin die Decktaxe, also die Gebühr für die Besamung, zurückverlangen könne. Sie sei aber nicht so zu stellen , als hätte sie ein Fohlen des richtigen Pferdevaters gezogen. Die Besamung mit dem Samen eines anderen Hengstes stelle eine mangelhafte Leistung dar. Geschuldet gewesen sei nicht etwa die Erzeugung eines Fohlens, sondern vielmehr die Herbeiführung einer Trächtigkeit der Zuchtstute mit dem Samen des besagten Hengstes. Bei der Paarung würden Pferde nach ihrer sportlichen Ausrichtung, ihren gezeigten Leistungen und ihrem Stammbaum ausgewählt. Die Züchterin habe sich hier einen auf den Springsport ausgerichteten Hengst als Pferdevater ausgesucht. Der echte Pferdevater sei dagegen auf Vielseitigkeit ausgerichtet gewesen. Die Züchterin könne aber keinen entgangenen Gewinn in Form von Wertersatz für ein fiktives Fohlen des besagten Hengstes verlangen. Denn wegen der zunächst fehlgeschlagenen Deckversuche sei schon unklar, ob eine Trächtigkeit der Zuchtstute mit dem besagten Hengstsamen überhaupt erreicht worden wäre.
Das Urteil vom 11.04.25 (Az. 10 U 27/25) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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