Was ist passiert?
Ein Mann befuhr mit einem Auto die Fahrgasse eines Supermarktparkplatzes in Schleswig-Holstein, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gestattet ist. Das Landgericht Kiel hat durch eine Beweisaufnahme festgestellt, dass der Mann schneller war als 20 km/h. Eine Frau fuhr mit ihrem Auto rückwärts aus einer Parklücke heraus. Es kam zur Kollision.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht hat entschieden, dass dem klagenden Mann nur die Hälfte des Unfallschadens zu ersetzen ist. Außerdem seien bei der Höhe des Schadens noch Abschläge zu machen. Denn die günstigere Fachwerkstatt, die die Versicherung der Unfallgegnerin benannt hatte, sei für die Reparatur ebenso geeignet.
Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil in seinem Hinweisbeschluss bestätigt. Die hälftige Haftungsverteilung sei richtig, weil beide gegen die gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme verstoßen haben. Der Mann sei auf dem Parkplatz zu schnell gefahren und sei nicht bremsbereit gewesen. Die Frau habe beim Ausparken ebenfalls ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO, die die besonderen Sorgfaltsanforderungen beim Rückwärtsfahren regelt, sei jedoch auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Der Verweis auf die günstigere, gleichwertige freie Werkstatt sei in diesem Fall ebenfalls zulässig gewesen.
Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?
Wer auf der Fahrgasse eines Parkplatzes fährt, muss jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Man muss daher mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (§ 1 Abs. 1 StVO).
Auf den Hinweis des Senats hin hat der Mann seine Berufung zurückgenommen. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Der Beschluss vom 28.11.2025 (7 U 87/25) ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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