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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil des OLG Schleswig zur Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben bei Nahrungsergänzungsmitteln

Letzte Aktualisierung: 03.09.2025

Bild eines Gerichtssaales im Oberlandesgericht
Symbolbild

Was ist passiert?

Ein Unternehmen vertrieb Nahrungsergänzungsmittel für den Sport- und Fitnessbereich. Ein Produkt in Kapselform war als „XY Solid Joints Kapseln" bezeichnet. Dieses bot das Unternehmen auf einer Verkaufsplattform an. Das Unternehmen bewarb die Kapseln als Mittel zum Schutz der Gelenke, zur Unterstützung von Knochen, Knorpel und Bindegewebe, für Beweglichkeit, optimale Performance und Regeneration. 

Ein Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche Interessen zu verfolgen, wendete sich im Eilverfahren gegen diese Bewerbung der Kapseln. Er war der Auffassung, diese Aussagen seien unzulässig. Gesundheitsbezogene Angaben seien verboten, sofern sie nicht gemäß der Health-Claims-Verordnung der EU zugelassen seien. Die ausgelobten Wirkungen – insbesondere Gelenkschutz und bessere Beweglichkeit - seien nicht in der Liste enthalten. Dass nur mit zugelassenen Werbeaussagen geworben werden dürfte, gelte auch für gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen, sogenannte „Botanicals".

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Schleswig änderte das zurückweisende Urteil des LG Itzehoe ab und gab dem Verein Recht.

Es verurteilte das Unternehmen dazu, es zu unterlassen, sein Produkt mit Aussagen wie „Solid Joints“, „idealer Gelenksupport“ oder „unterstützt Knochen, Knorpel und Bindegewebe“ zu bewerben. Bei sämtlichen Angaben handele es sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung. Gesundheitsbezogene Angaben dürften nur dann getätigt werden, wenn sie in Verbindung mit einem bestimmten Inhaltsstoff getroffen werden und für diesen Inhaltsstoff in der Health-Claims-Liste zugelassen seien. Der Wirkzusammenhang zwischen dem Inhaltsstoff und der Gesundheit müsse deutlich dargestellt werden. Ob eine gesundheitsbezogene Angabe vorliege, richte sich nach dem Kerngehalt der Aussage in der Werbung oder auf der Produktverpackung.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung lägen hier unzulässige gesundheitsbezogene Angaben vor. Die Werbeangaben, die insbesondere Gelenkschutz versprächen, seien daher unlauterer Wettbewerb.

Das Urteil vom 05.06.2025 (Az. 6 U 1/25) ist rechtskräftig.

Es ist hier kostenfrei abrufbar: [LINK]

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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