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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Beschluss: Kein Schadensersatz bei einem manipulierten Verkehrsunfall

Unter einer Unfallmanipulation versteht man einen Unfall, der absichtlich herbeigeführt oder vorgetäuscht wurde, um unrechtmäßig Versicherungsleistungen zu erhalten. Auch eine im Prozess zunächst verschwiegene Bekanntschaft der beteiligten Autofahrer kann bei der Würdigung der Indizien eine Rolle spielen.

Letzte Aktualisierung: 08.12.2025

Was ist passiert?

Ein Kurierfahrer parkte seinen Kleintransporter abends im Dunkeln in einem Gewerbegebiet am Straßenrand. Er behauptete, dass es dann zu einem Verkehrsunfall gekommen sei: Sein Bekannter, ebenfalls ein Kurierfahrer, habe beim Versuch rückwärts einzuparken, seinen geparkten Transporter beschädigt. Die verklagte Haftpflichtversicherung ging davon aus, dass es sich um einen gestellten Unfall handelte und weigerte sich, Schadensersatz zu zahlen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck und das Oberlandesgericht Schleswig haben der verklagten Versicherung Recht gegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und einer Würdigung aller Indizien handele es sich um ein manipulierten Verkehrsunfall. Der klagende Kurierfahrer habe in die Beschädigung seines Transporters durch den anderen Kleintransporter eingewilligt. Deshalb müsse die Versicherung den Schaden nicht ersetzen. Wenn sich die beiden Autofahrer kennen, das im Prozess aber zunächst verschwiegen worden sei, könne das – neben mehreren anderen Indizien - als ein wichtiges Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass der Unfall manipuliert war.

Was steht dazu im Gesetz? Wie ist die Rechtslage?

Weil es für die Versicherung im Prozess schwierig ist zu beweisen, dass ein Verkehrsunfall nicht echt, sondern manipuliert gewesen ist, gibt es eine Beweiserleichterung: Es reicht regelmäßig, wenn die Versicherung eine ungewöhnliche Häufung von Indizien, die für einen gestellten Unfall sprechen, nachweist. Das gilt auch dann, wenn die einzelnen Indizien als solche unverdächtig erscheinen.

Auf den Hinweis des Senats vom 22.09.2025 hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Der Beschluss vom 22.09.2025 (7 U 50/25) ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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