Was ist passiert?
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnanlage in Schleswig nahe der Schlei. Sie macht gegen ihre Elementarversicherung einen Schaden von rund 800.000 € geltend. Der Versicherungsvertrag schließt jedoch Überschwemmungsschäden aus, die durch eine „Sturmflut" oder eine „Ausuferung von Nord- und Ostsee" verursacht werden.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Oberlandesgericht hat die Versicherungsklauseln als wirksam angesehen. Ein verständiger Versicherungsnehmer verstehe unter einer „Sturmflut" ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten – unabhängig davon, ob auch Gezeiten mitwirkten. Die deutsche Küste sei durch zahlreiche Einschnitte wie Flussmündungen und Förden geprägt; auch Überflutungsschäden an diesen Gewässerabschnitten seien vom Ausschluss erfasst. Dass die Schlei mit der Ostsee verbunden ist und ihr Wasserstand von den dortigen Windverhältnissen abhängt, sei einem durchschnittlichen Versicherten ohne Weiteres erkennbar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Klägerin kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 04.05.2025 (Az. 16 U 83/25) wird in Kürze kostenfrei abrufbar sein über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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