Urteil: OLG Schleswig bestätigt Freispruch des AG Rendsburg in Sachen „Beaching“*
Zwei Reeder waren angeklagt worden, ein Schiff in Indien illegal verschrottet zu haben. Das OLG Schleswig hat den Freispruch des AG Rendsburg mit Urteil vom 12.12.2025 bestätigt.
*Als Beaching wird das Auflaufenlassen eines funktionsfähigen Schiffes auf einen Strand zum Abwracken bezeichnet. Das geschieht aus Kostengründen in Ländern, in denen allenfalls geringe Umwelt- und Gesundheitsschutzstandards gelten.
Was ist passiert?
Ein 180m langes Stahlschifflag zunächst in Bremerhaven. Dort lief es am 02.11.2016 aus und fuhr zunächst in Gewässer vor Marokko. Vom 05. bis zum 06.12.2016 hielt es sich vor Gibraltar auf und fuhr schließlich nach Alang/Indien. Am 30.12.2016 fuhr das Schiff in Alang geplant auf den Strand, um verschrottet zu werden.
Die Staatsanwaltschaft Kiel erhob Anklage gegen die beiden Reeder wegen illegaler Verbringung gefährlicher Abfälle nach dem Abfallverbringungsgesetz.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Amtsgericht Rendsburg hatte die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Das Gericht hatte nicht feststellen können, dass die Reeder das Schiff in dem Zeitpunkt, als es deutsche Gewässer verließ, verschrotten lassen wollten, sie es also zu diesem Zeitpunkt als „Abfall“ bewertet hätten. Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das Amtsgericht habe ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Angeklagten das Schiff noch nicht als Abfall betrachtet hätten, als es Bremerhaven verließ. Maßgeblich sei nur dieser Zeitpunkt. Das ergebe sich aus den einschlägigen Strafnormen, die nur für die Verbringung von Abfällen „in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet“ gelten. Eine räumliche Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf den Bereich der Europäischen Union (Gibraltar am 05./06.12.2016) komme nicht in Betracht. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG verbiete die Ausdehnung strafrechtlicher Normen über ihren Wortlaut hinaus.
Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel mehr möglich.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wird in Kürze abrufbar sein über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein. Das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 30.04.2025 (Az.: 123 Ds 575 Js 7139/20) ist dort bereits abrufbar.
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