Für die Verwaltungsstation, Rechtsanwaltsstation und Wahlstation kann eine Ausbildung auch im Ausland erfolgen. Auf die Regelungen des § 32 Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 JAVO wird verwiesen.
Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld etc. in Zusammenhang mit Auslandsstationen werden nicht übernommen. Es gilt der Reisekostenerlass des MJG vom 27. März 2023.
Erfahrungsberichte zu Auslandsstationen:
Berichte von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren über die Erfahrungen während ihrer Auslandsstationen (über die Ausbildung, die Wohnungsbeschaffung, die Lebenshaltungskosten oder über Ihre sonstigen Eindrücke im Ausland) können Sie bei der Geschäftsstelle der Referendarabteilung (Zimmer 127) beim Oberlandesgericht in Schleswig sowie bei den Landgerichten einsehen. Eine Vielzahl dieser Berichte veröffentlicht auch der Referendarrat auf seiner Homepage.
Folgende Hinweise zur Krankenversicherung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren bei einer Ausbildung im Ausland sind zu beachten:
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ihre Ausbildung zeitweise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen europäischen Staat ableisten wollen, sind für diese Zeit über ihre inländische Sozialversicherung abgesichert.
Um gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger die für den Zeitraum der Entsendung bestehenbleibende Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland dokumentieren zu können, bedarf es eines Nachweises (Entsendebescheinigung). Dieser Nachweis wird durch die von der gesetzlichen Krankenversicherung auszugebende Formulare erbracht, die sowohl den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bestätigen als auch über die nach deutschem Recht zu erbringenden Leistungen informieren. Entsandte Beschäftigte müssen im Beschäftigungsland mit der Entsendebescheinigung nachweisen, dass die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten. Es besteht eine Mitführungspflicht.
Die Entsendebescheinigung erhalten Sie im Rahmen Ihrer Überweisung in die Ausbildungsstation von der Referendarabteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es den Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare selbst obliegt, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ihre Ausbildung bis zu vier Monaten ununterbrochen im außereuropäischen Ausland ableisten wollen, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Wirkung vom 01.08.2009 mit dem Deutschen Ring, Krankenversicherungsverein a.G. in Hamburg (jetzt Signal Iduna), einen Gruppenvertrag für eine Auslandsreise-Krankenversicherung abgeschlossen (Tarif KR 70). Dabei handelt es sich um eine Vollversicherung bei einer Aufenthaltsdauer von maximal vier Monaten.
(Der Tarif KR 70 gilt auch dann, wenn mehrere außereuropäische Aufenthalte im Ausland mit einer Gesamtdauer von über vier Monaten vorgesehen sind, diese jedoch nicht ununterbrochen, sondern durch einen Ausbildungsabschnitt im Inland unterbrochen werden.)
Die Versicherungsgesellschaft hat für den Tarif KR 70 bestätigt, dass Versicherungsschutz im Rahmen des abgeschlossenen Gruppenvertrages auch während eines Erholungsurlaubs besteht, sofern der Urlaub im Ausbildungszeitraum liegt. Dabei ist es für die Auslandsreise-Krankenversicherung unbeachtlich, ob der Urlaub innerhalb oder außerhalb des Ausbildungslandes verbracht wird.
Hinweis: Der Anspruch auf Versicherungsleistungen muss unverzüglich geltend gemacht werden.
Alle nötigen Formulare finden Sie unter "
Formulare für das Rechtsreferendariat
Informationen hinsichtlich Ausbildungsstationen im Ausland (PDF, 137KB, Datei ist barrierefrei)
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag auf Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle, die sich im Ausland befindet, folgende in DRUCKBUCHSTABEN ausgefüllte und unterschriebene Erklärung bei.
Verpflichtung Risiko bei Auslandsstation (PDF, 364KB, Datei ist barrierefrei)