Die Vorsitzende
des Justizprüfungsamtes bei
dem Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgericht
2231 E - 656
Schleswig, 18. Oktober 2024
Bekanntmachung
I.
Für die Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung im Jahre 2025 sind folgende Termine vorgesehen:
Januar -Termin:
Mo. 20., Di. 21., Do. 23., Fr. 24., Mo. 27. und Di. 28. Januar 2025
Juli -Termin
Fr. 18., Mo. 21., Di. 22., Do. 24., Fr. 25., Mo. 28. und Di. 29. Juli 2025
II.
Die Einteilung in die jeweiligen Klausurengruppen in Kiel, Neumünster oder Schleswig erfolgt durch das Justizprüfungsamt. Wünsche für die Prüfungsorte Schleswig und Neumünster können bis zur Ausschöpfung der jeweiligen Kapazität grundsätzlich berücksichtigt werden; Wünsche für den Prüfungsort Kiel können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Hinweis: Das Parkhaus der Stadthalle Neumünster steht ab dem Klausurendurchgang Januar 2025 nicht mehr zur Verfügung!
III.
Die Meldefrist für die Aufsichtsarbeiten beträgt grundsätzlich sechs Wochen (§ 5 JAVO S-H). Zu beachten ist, dass hiervon abweichend für die Inanspruchnahme des Freiversuchs (§ 22 JAVO S-H) und des Wiederholungsversuchs zur Notenverbesserung (§ 23 JAVO S-H) andere Meldefristen gelten. Eine Versäumung ist nicht heilbar.
I. A.
Ri'inOLG Kruse
Referentin des Justizprüfungsamtes
Die Vorsitzende
des Justizprüfungsamtes bei
dem Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgericht
2231 E - 656
Schleswig, 18. Oktober 2024
Unverbindliche Information für 2026
I.
Für die Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung im Jahre 2026 sind zum jetzigen Zeitpunkt folgende Termine vorgesehen.
Die Daten können sich noch verschieben.
- – Di. 20., Do. 22., Fr. 23., Mo. 26., Di. 27., Do. 29. und Fr. 30. Januar 2026
- - Di. 21., Do. 23., Fr. 24., Mo. 27., Di. 28., Do. 30. und Fr. 31. Juli 2026
II.
Die Einteilung in die jeweiligen Klausurengruppen in voraussichtlich Kiel, Neumünster oder Schleswig erfolgt durch das Justizprüfungsamt. Wünsche für die Prüfungsorte Schleswig und Neumünster können bis zur Ausschöpfung der jeweiligen Kapazität grundsätzlich berücksichtigt werden; Wünsche für den Prüfungsort Kiel können nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
III.
Die Meldefrist für die Aufsichtsarbeiten beträgt grundsätzlich sechs Wochen (§ 5 JAVO). Zu beachten ist, dass hiervon abweichend für die Inanspruchnahme des Freiversuchs (§ 22 JAVO) und des Wiederholungsversuchs zur Notenverbesserung (§ 23 JAVO) andere Meldefristen gelten. Eine Versäumung ist nicht heilbar.
I. A.
Ri'inOLG Kruse
Referentin des Justizprüfungsamtes