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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Dolmetscher und Übersetzer
in Schleswig-Holstein



Letzte Aktualisierung: 14.02.2024

Das Gerichtsdolmetschergesetz (kurz: GDolmG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es regelt u.a. die Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier: Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern (gesetze-im-internet.de)).

Dolmetscherinnen und Dolmetscher können sich bis zum 31. Dezember 2026 auf ihren nach landesrechtlichen Vorschriften geleisteten allgemeinen Eid berufen (§ 189 Abs. 2 GVG).

Eine Neufassung des Landesjustizgesetzes ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es regelt u. a. die Voraussetzungen für eine allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscherin und Gebärdensprachdolmetscher und die Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier: ( Landesjustizgesetzes  (PDF, 162KB, Datei ist barrierefrei))

Für Übersetzerinnen, Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, die vor dem 1. Januar 2023 in Schleswig-Holstein ermächtigt oder beeidigt worden sind, tritt die Ermächtigung oder Beeidigung mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft (§ 79 LJG).

Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist für die Registrierung und Aufsicht der Justizdolmetscher und –übersetzer zuständig. Anträge auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher, als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher bzw. auf Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein sind bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts einzureichen.

Eine Aufstellung der Voraussetzungen und zu erbringenden Nachweise für die allgemeine Beeidigung zur Dolmetscherin und zum Dolmetscher und/oder Ermächtigung zur Übersetzerin und zum Übersetzer finden Sie hier: (PDF, 561KB, Datei ist barrierefrei)

Bitte verwenden Sie unser Antragsformular (Stand Januar 2023) (PDF, 485KB, Datei ist barrierefrei).

Eine Liste der staatlichen Prüfungsstellen der Länder finden Sie hier:

Die Entscheidung über den Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher, als Dolmetscherin oder Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer ist gebührenpflichtig (siehe Anlage 2 Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses des Landesjustizverwaltungskostengesetzes Schleswig-Holstein)

Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzerinnen oder Übersetzer, die von der Justizverwaltung beeidet bzw. ermächtigt worden sind, sind in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DüD) registriert, die im Internet unter www.justiz-dolmetscher.de zu finden ist.

Auf dieser Internetseite können unter "Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen suchen" beeidigte Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, beeidigte Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher und ermächtigte Übersetzerinnen oder Übersetzer wie folgt gefunden werden:

Wenn die Schaltflächen "Bundesland" und "Schleswig-Holstein" gewählt werden, erscheinen alle in Schleswig-Holstein registrierten Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer.

Wenn zusätzlich die Schaltflächen "Land-Sprache" oder "Sprache-Land" betätigt werden und z.B. die Sprache eingegeben wird, erscheinen die in Schleswig-Holstein registrierten Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer für die gesuchte Sprache.

Sodann können durch Aufruf des Nachnamens des Sprachmittlers weitere Informationen zu der betreffenden Gebärdensprachdolmetscherin, Dolmetscherin oder/und Übersetzerin bzw. zu dem betreffenden Gebärdensprachdolmetscher, Dolmetscher oder/und Übersetzer zur Anzeige gebracht werden. Mit dem so aufgefundenen Sprachmittler kann direkt Kontakt aufgenommen werden.

Hinweis für Antragsteller/Antragstellerinnen hinsichtlich der Sprachen Persisch/Dari/Farsi finden Sie hier:  (PDF, 333KB, Datei ist barrierefrei)

Hinweise für die Beantragung von Überbeglaubigungen und Apostillen von Übersetzungen finden Sie hier! (PDF, 299KB, Datei ist barrierefrei)

Für weitere Fragen stehen Ihnen am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Verfügung:

Per E-Mail
dolmetscher@olg.landsh.de

oder telefonisch

AnsprechpartnerTelefon-Nummer
Frau Eggers04621 86-1464
Frau Neubauer04621 86-1485
Frau Prüß04621 86-1090
Frau Offt04621 86-1234

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