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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Zugang zum Anwaltsnotariat

Notarbestellung und Ausschreibungen

Letzte Aktualisierung: 13.12.2022

Eine Statue hält mit verbundenen Augen eine Waage

Hier erhalten Sie alle Informationen über einen Zugang zum Anwaltsnotariat sowie eine Übersicht über die freien Notarstellen

Informationen erhalten Sie hier:

Notarbestellung

Zugang zum Anwaltsnotariat

Die Zugangsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat ergeben sich aus den §§ 5, 5b, 6, 7a BNotO. Zentrale Voraussetzung neben der persönlichen Eignung (§ 5 Abs. 1 und 2 BNotO) und des Höchstalters bei Ablauf der Bewerbungsfrist von 60 Jahren (§ 5 Abs. 4 BNotO) ist gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 3 BNotO das Bestehen der notariellen Fachprüfung nach § 7a BNotO. Weitere Zugangsvoraussetzungen sind

  • der Nachweis einer regelmäßig mindestens fünfjährigen Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeberinnen und / oder Auftraggeber als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt, § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO,
  • die Ausübung dieser Tätigkeit seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich, § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO, wobei von dieser Voraussetzung insbesondere dann abgesehen werden kann, wenn keine Bewerbung dieser Voraussetzung genügt, jedoch eine sich bewerbende Person die Tätigkeit nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO ohne Unterbrechung entweder seit mindestens zwei Jahren in dem vorgesehenen Amtsbereich oder seit mindestens drei Jahren in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist (§ 5b Abs. 3 Satz 1 BNotO).
  • gegebenenfalls der Nachweis der Teilnahme an von Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von jährlich mindestens fünfzehn Zeitstunden ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr (§ 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO).

Vor der Bestellung ist der Nachweis zu erbringen, dass hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Praxis besteht. Dieser Nachweis soll in der Regel durch 160 Stunden Praxisausbildung bei einer Notarin oder einem Notar erbracht werden, die / der von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständig Notarkammer bestimmt wurde (§ 5b Abs. 4 Satz 1 und 2 NotO). Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertreter*in oder als Notarverwalter*in oder durch die Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden (§ 5b Abs. 4 Satz der 3 BNotO). Die Einzelheiten der Praxisausbildung sind in der Ausbildungsordnung der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer zur Durchführung der Praxisausbildung der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte bei einer Notarin / einem Notar geregelt.

Die Reihenfolge und Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern bestimmt sich gemäß § 6 Absatz 3 BNotO grundsätzlich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung. Die Durchführung der notariellen Fachprüfung obliegt dem Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer (vgl. auch Notarfachprüfungsverordnung vom 07. Mai 2010, BGBl. I 2010, Seite 576, zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2021 I 5219). Die Prüfungsgebühren folgen aus der maßgeblichen Gebührensatzung der Bundesnotarkammer (NotFGebS). Weitere Informationen über die notarielle Fachprüfung erhalten Sie unter www.pruefungsamt-bnotk.de .

Nach Ausschreibung einer Notarstelle in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen (§ 4a BNotO), die in der Regel im Augustheft der Schleswig-Holsteinischen Anzeigen, Teil A, erfolgt, ist die Bewerbung in drei Stücken an den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig zu adressieren und bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des für den in Aussicht genommenen Amtssitz zuständigen Landgerichts fristgerecht einzureichen. Sämtliche Nachweise, z.B. zu Anrechnungszeiten nach § 5b Absatz 2 BNotO, sind ebenfalls dreifach im Original bzw. in beglaubigter Form beizufügen. Eigenbeglaubigungen oder Beglaubigungen durch andere Rechtsanwälte werden nicht anerkannt. Die Einzelheiten des Verfahrens regeln die §§ 1 – 11 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der …

Notarbestellung

Ausschreibung

Bekanntmachung des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2023 - Az.: 3830 E - 23 (SchlHA)

Nach §§ 3 Abs. 1, 4 der AVNot d. MJAE vom 21. August 2006 – II 164/3830 - 95 SH - (SchlHA 2006 S. 307), geändert durch AV d. MJGI vom 18.03.2011 (SchlHA 2011 S. 136) besteht in folgenden Amtsgerichtsbezirken ein Bedürfnis zur Bestellung von weiteren Notarinnen und Notaren:

Ahrensburg6 Notarstellen
Bad Segeberg2 Notarstellen
Eckernförde1 Notarstelle
Elmshorn11 Notarstellen
Eutin2 Notarstellen
Flensburg6 Notarstellen
Husum15 Notarstellen
Itzehoe9 Notarstellen
Kiel7 Notarstellen
Lübeck19 Notarstellen
Meldorf7 Notarstellen
Neumünster5 Notarstellen
Niebüll5 Notarstellen
Norderstedt16 Notarstellen
Oldenburg5 Notarstellen
Pinneberg20 Notarstellen
Plön5 Notarstellen
Ratzeburg1 Notarstelle
Reinbek16 Notarstellen
Rendsburg12 Notarstellen
Schleswig6 Notarstellen
Schwarzenbek9 Notarstellen
Gesamt185 Notarstellen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die die Voraussetzungen der oben angegebenen Allgemeinen Verfügung (§ 5) erfüllen, können sich um eine der ausgeschriebenen Notarstellen bewerben. Die Bewerbung ist spätestens am 30. September 2023 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des für den in Aussicht genommenen Amtssitz zuständigen Landgerichts einzureichen. Für die Bewerbung sollen die bei dem zuständigen Landgericht erhältlichen Vordrucke verwendet werden (vgl. § 8 AVNot). Diese können auch im Internet unter www.schleswig-holstein.de/OLG heruntergeladen werden.

 

Kontakt

Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht

Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig

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