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Amtsgericht Elmshorn : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Insolvenzsachen

Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Insolvenzsachen.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Zuständigkeit auf einen Blick

Nach § 3 InsO ist dasjenige Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Mittelpunkt seiner seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Zudem verfügt in Schleswig-Holstein nicht jedes Amtsgericht über eine eigene Insolvenzabteilung. Nach § 4 der Justizzuständigkeitsverordnung werden (neben den Zuständigkeiten im eigenen Gerichtsbezirk) zum Insolvenzgericht bestimmt

  • das Amtsgericht Flensburg auch für den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Schleswig, ab dem 01.01.2023 auch für die Gerichtsbezirke Husum und Niebüll (ohne Altverfahren)
  • das Amtsgericht Pinneberg auch für den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Elmshorn
  • das Amtsgericht Norderstedt auch für den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Bad Segeberg
  • das Amtsgericht Neumünster auch für die Gerichtsbezirke der Amtsgerichte Eckernförde, Plön und Rendsburg
  • das Amtsgericht Eutin auch für den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein
  • das Amtsgericht Reinbek auch für den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Ahrensburg
  • das Amtsgericht Schwarzenbek auch für den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Ratzeburg

Zudem ist das Amtsgericht Flensburg das für Schleswig-Holstein zuständige zentrale Restrukturierungsgericht für Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG).

Insovenzsachen spezifisch

Kontaktinformationen auf einen Blick

Informationen zur allgemeinen Erreichbarkeit des Gerichts finden Sie hier.

Insolvenzsachen

Allgemeine Informationen zu Insolvenzsachen

Das Insolvenzgericht führt Insolvenzverfahren durch. Dabei umfassen die Aufgaben des Insolvenzgerichts alle Entscheidungen, die mit dem Insolvenzverfahren einhergehen. Es wird zwischen Regelinsolvenz- und Verbraucherinsolvenzverfahren unterschieden.

Das Insolvenzgericht

  • bestellt zur Sicherung des Vermögens vorläufige Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter
  • führt (ggf.) im Verbraucherinsolvenzverfahren das Schuldenbereinigungsplanverfahren durch
  • entscheidet über den Antrag auf Insolvenzeröffnung
  • bestellt im Eröffnungsbeschluss Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter
  • beaufsichtigt Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter
  • entscheidet auf Antrag, ob ein Gegenstand nach § 36 Abs. 1 InsO der Zwangsvollstreckung unterliegt
  • ruft die Gläubigerversammlung ein und leitet diese
  • hebt das Insolvenzverfahren auf
  • entscheidet über den Antrag der Schuldnerinnen und Schuldner auf Erteilung der Restschuldbefreiung

Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren ist für sämtliche Unternehmen und für diejenigen natürlichen Personen vorgesehen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder früher einmal selbständig wirtschaftlich tätig waren und nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen können.

Das Insolvenzverfahren wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet. Diesen können sowohl Schuldner selbst (Eigenantrag) als auch Gläubiger (Gläubigerantrag) stellen.

Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist hingegen für natürliche Personen (also nicht für Gesellschaften) vorgesehen, die entweder

  • niemals selbstständig wirtschaftlich tätig waren oder sind

oder

  • früher einmal selbstständig wirtschaftlich tätig waren, weniger als 20 Gläubiger haben und bei denen keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Hierbei handelt es sich um Lohnrückstände für frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hierauf bezogene Steuerschulden (= Lohnsteuer für frühere Mitarbeiter) oder nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für frühere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren ist zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Erst wenn dieses gescheitert ist, darf der Eigenantrag bei Gericht gestellt werden. Das Gesetz bestimmt in § 305 InsO, dass eine "geeignete Stelle" das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bescheinigen muss. Geeignete Stellen in diesem Sinne sind insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Schuldnerberatungsstellen. Von den Schuldnerberatungsstellen werden keine Gebühren erhoben. 

Bevor beim Insolvenzgericht ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt wird, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher zuvor mit Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle erfolglos versucht haben, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchzuführen.

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